Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit
Das Erwachsenenschutzrecht soll Menschen schützen, die wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Beeinträchtigung oder einem anderen Schwächezustand nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Pflichten genügend wahrzunehmen. Bevor die Massnahmen der Selbstvorsorge und die behördlichen Massnahmen im Einzelnen vorgestellt werden, ist es nötig, kurz die Begriffe der Urteilsfähigkeit (bzw. Urteilsunfähigkeit) und der Handlungsfähigkeit (bzw. Handlungsunfähigkeit) zu erläutern und darzulegen, welches die Folgen fehlender Urteils- und Handlungsfähigkeit sind.
Handlungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit ist definiert als Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Als handlungsfähig gilt im schweizerischen Rechtssystem jede Person, die einerseits volljährig (d.h. 18-jährig) ist und andererseits urteilsfähig ist. Umgekehrt gilt als handlungsunfähig jede Person, die entweder minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht oder die urteilsunfähig ist.
Der Urteilsfähigkeit kommt somit eine entscheidende Rolle bei der Frage zu, ob eine Person durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten begründen kann: Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäss“ handeln kann, also die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Fehlt es an dieser Urteilsfähigkeit, können in der Regel keine rechtlichen Wirkungen erzeugt werden. Ein abgeschlossenes Geschäft bleibt unwirksam und muss gegebenenfalls rückgängig gemacht werden.
Kein Mensch ist grundsätzlich ein Leben lang urteils- und damit handlungsunfähig. Einzig bei Personen mit einer schweren Behinderung oder bei demenzkranken Menschen im Alter kann die Urteilsfähigkeit generell verneint werden. Ansonsten beurteilt sich das Vorliegen einer Urteilsfähigkeit immer im Hinblick auf jedes einzelne Geschäft. Es kann also durchaus sein, dass eine Person im Hinblick auf gewisse Handlungen urteilsfähig ist, im Hinblick auf andere aber urteilsunfähig.
Beispiel
Der 30-jährige Herr P ist trotz einer erheblichen Lernbehinderung durchaus in der Lage, die täglichen Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Er ist bezüglich dieser Handlungen als urteilsfähig zu betrachten. Die Aufnahme eines Bankkredits dürfte jedoch seine kognitiven Fähigkeiten überschreiten, weshalb ein solches Geschäft nur mit Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung gültig abgeschlossen werden könnte.
Welche Rechte können urteilsfähige, aber handlungsunfähige Personen wahrnehmen?
Ist eine Person in einer konkreten Situation urteilsfähig, aber dennoch nicht handlungsfähig, weil sie entweder noch minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht, so kann sie im Regelfall nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings drei Ausnahmen:
- Es können auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung Vorteile erlangt werden, die unentgeltlich sind (z.B. Schenkungen oder Vermächtnisse).
- Es können auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgt werden (z.B. Lebensmitteleinkäufe).
- Verschiedene höchstpersönliche Rechte können auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung wahrgenommen werden (vgl. weiter unten).
In allen anderen Fällen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung: Diese kann, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus erteilt werden. Das Geschäft kann aber auch nachträglich vom gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Wird die Genehmigung verweigert, kann jede Partei die bereits erbrachten Leistungen soweit wie möglich zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist.
Beispiel
Frau A lebt mit einer geistigen Behinderung. Sie interessiert sich sehr für Tiere und hat bei einem Versandhaus ein Tierlexikon im Wert von 1'550 Franken bestellt. Nachdem der gesetzliche Vertreter davon erfährt, verweigert er in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse von Frau A seine Zustimmung zum Geschäft. Der bereits gelieferte erste Band muss zurückgesandt, eine allfällige Anzahlung zurückerstattet werden.
Höchstpersönliche Rechte
Höchstpersönliche Rechte sind solche, die „einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen“. Diese Rechte können auch von handlungsunfähigen Personen (Minderjährigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen) wahrgenommen werden, falls sie urteilsfähig sind.
Unter diese höchstpersönlichen Rechte fallen z.B.
- das Recht, über die religiöse Zugehörigkeit nach Erreichen des 16. Altersjahrs zu entscheiden,
- das Recht, medizinischen Behandlungen zuzustimmen,
- das Recht zur Eheschliessung und zur Einreichung einer Ehescheidungsklage,
- das Recht, ein Testament zu errichten oder dieses zu widerrufen oder einen Erbvertrag abzuschliessen,
- das Recht, ein Kind zu anerkennen.
Die gesetzliche Vertretung ist bei solchen Geschäften nicht berechtigt, in Vertretung einer urteilsfähigen Person zu handeln. Allerdings sieht das Gesetz bei einzelnen höchstpersönlichen Rechten vor, dass die gesetzliche Vertretung (Eltern, Beistand oder Beiständin) ihre Zustimmung erteilen muss. Dies ist z.B. bei der Anerkennung eines Kindes oder beim Abschluss eines Erbvertrags der Fall.
Ist eine Person urteilsunfähig, wird zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten und relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden: Bei absolut höchstpersönlichen Rechten kann weder die urteilsunfähige Person noch die gesetzliche Vertretung das Recht ausüben. So ist es z.B. einer urteilsunfähigen Person grundsätzlich versagt, eine Ehe zu schliessen, ein Testament zu errichten oder als Erblasser einen Erbvertrag zu unterzeichnen. Bei relativ höchstpersönlichen Rechten kann die gesetzliche Vertretung demgegenüber an Stelle der urteilsunfähigen Person handeln. So kann sie insbesondere ihre Zustimmung zu üblichen ärztlichen Eingriffen erteilen.
Beispiel
Herr S steht unter umfassender Beistandschaft. Er wird wegen eines schweren Hüftleidens schon seit längerem medizinisch behandelt. Nun schlägt der Arzt vor, eine Hüftgelenksprothese einzusetzen.
Entscheidend ist, ob Herr S im Hinblick auf den zu treffenden „höchstpersönlichen“ Entscheid (Zustimmung zum vorgeschlagenen Eingriff) als urteilsfähig anzusehen ist oder nicht. Dies muss der Arzt aufgrund eines Gesprächs mit seinem Patienten herauszufinden versuchen. Ist Herr S urteilsfähig, d.h. kann er die Tragweite des Eingriffs und die damit verbundenen Chancen und Risiken beurteilen, so muss er persönlich dem Eingriff zustimmen; ist er es nicht, so obliegt dieser Entscheid seinem Beistand.
Rechtliche Grundlagen
- Handlungsfähigkeit, Handlungsunfähigkeit:
Art. 13, 17 ZGB - Urteilsfähigkeit:
Art. 16 ZGB - Rechte handlungsunfähiger, aber urteilsfähiger Personen:
Art. 19-19b ZGB - Höchstpersönliche Rechte:
Art. 19c ZGB