Berufliche Weiterbildung
Heute ist es üblich, dass sich Menschen im Laufe ihrer Berufskarriere weiterbilden oder eine neue Ausbildung absolvieren. Menschen mit Behinderungen sollen bei solchen Weiterbildungen weder privilegiert noch benachteiligt werden. Das bedeutet, dass sie für die üblichen Ausbildungskosten gleich wie andere Menschen selber aufkommen müssen. Entstehen ihnen jedoch als Folge der Behinderung Mehrkosten, so übernimmt die IV diese Mehrkosten. Im Gegensatz zur erstmaligen beruflichen Ausbildung und zu einer behinderungsbedingt notwendigen Umschulung leistet die IV bei der beruflichen Weiterbildung allerdings keine Taggelder.
In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelnen erläutert und die Leistungen der IV dargestellt.
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV die Kosten einer beruflichen Weiterbildung?
Die IV übernimmt die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung, wenn...
- die Weiterbildung geeignet ist, d.h. wenn sie den Neigungen und Fähigkeiten der gesundheitlich beeinträchtigten Person entspricht
- die Weiterbildung angemessen ist, d.h. wenn die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen
- mit der Weiterbildung die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann: Die berufliche Weiterbildung soll zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen, sie muss aber nicht invaliditätsbedingt notwendig sein.
Beispiel
Frau K ist gehörlos. Sie hat eine Ausbildung als Hochbauzeichnerin absolviert und nun schon einige Jahre auf ihrem Beruf gearbeitet. Nun will sie sich im CAD-Zeichnen weiterbilden und entsprechende Kurse besuchen. Mit dieser Weiterbildung will Frau K fachlich à jour bleiben und ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhalten.
Obschon die Weiterbildung nicht behinderungsbedingt notwendig geworden ist, übernimmt die IV die behinderungsbedingten Mehrkosten, die während der Weiterbildungskurse anfallen (z.B. Dolmetscherdienste).
Abgrenzung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung und zur Umschulung
Die Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und beruflicher Weiterbildung ist nicht immer ganz einfach zu ziehen, besonders bei Berufen, welche eine mehrstufige Ausbildung erfordern.
Die IV-Stellen gehen in der Regel davon aus, dass die erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen ist, wenn eine Person einen üblichen Berufsabschluss (z.B. Fähigkeitsausweis nach absolvierter Lehre) erworben hat, und dass alle späteren zusätzlichen Ausbildungen dann als Weiterbildungen zu qualifizieren sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung unter gewissen Voraussetzungen ein Taggeld entrichtet, nicht aber während einer beruflichen Weiterbildung. Wer von Beginn weg ein Ausbildungsziel anstrebt, welches eine zweistufige Ausbildung voraussetzt, tut deshalb gut daran, dies klar zu kommunizieren: Dann wird die gesamte Ausbildung als erstmalige berufliche Ausbildung eingestuft werden müssen.
Beispiel
Herr C hat seit einem Unfall in der Jugend eine Körperbehinderung. Er strebt eine Berufstätigkeit als Elektroingenieur an. Als erstes will er eine Berufslehre absolvieren, dann die Berufsmaturität erwerben und schliesslich an einer Fachhochschule studieren.
Es ist Herrn C zu empfehlen, sein Berufsziel von Anfang an mit dem Berufsberater der IV festzulegen, damit der ganze Ausbildungsweg als erstmalige berufliche Ausbildung eingestuft wird. Dies hat den Vorteil, dass Herr C unter Umständen Anspruch auf ein Taggeld hat, so z.B. wenn sich seine Ausbildung behinderungsbedingt verzögert.
Auch die Abgrenzung zwischen beruflicher Weiterbildung und Umschulung ist nicht immer einfach zu ziehen. Sie ist aber von grosser Bedeutung, weil bei einer Umschulung sämtliche Ausbildungskosten von der IV übernommen werden und praktisch immer ein Taggeld zur Auszahlung gelangt, während bei einer beruflichen Weiterbildung nur die behinderungsbedingten Mehrkosten finanziert werden und kein Taggeld entrichtet wird. Grundsätzlich gilt eine Ausbildung dann als Umschulung, wenn sie invaliditätsbedingt notwendig geworden ist und dazu dient, die Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. die Ausführungen im Kapitel „Umschulung“). Ist die neue Ausbildung nicht behinderungsbedingt notwendig, dann gilt sie als berufliche Weiterbildung.
Beispiel
Frau A hat früher eine kaufmännische Ausbildung absolviert und als Sekretärin gearbeitet. Infolge einer degenerativen Sehbehinderung ist Frau A praktisch erblindet und kann auf ihrem bisherigen Beruf nur noch eine 50%-Leistung erbringen. Frau A möchte nun eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin absolvieren, dies in der Meinung, dass sie auf diesem Beruf weniger stark eingeschränkt ist und deshalb wieder ein höheres Erwerbseinkommen erzielen kann.
Die IV-Stelle muss diese Ausbildung als Umschulung und nicht als Weiterbildung finanzieren, sofern Frau A den Anforderungen gewachsen ist und mit einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden kann; denn es besteht hier durchaus eine „invaliditätsbedingte Notwendigkeit“ der Neuausbildung. Frau A erhält deshalb sämtliche Ausbildungskosten vergütet und nicht nur die behinderungsbedingten Mehrkosten. Zudem hat sie Anspruch auf ein Taggeld während der Ausbildung.
Welche Weiterbildungen fallen in Betracht?
Es fallen sämtliche Weiterbildungen in Betracht, welche geeignet sind, die Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten oder zu verbessern.
Denkbar sind sowohl Weiterbildungen im bisherigen Berufsfeld wie auch Ausbildungen in einem gänzlich neuen Berufsfeld. Das Gesetz schliesst die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten durch die IV einzig bezüglich der Ausbildungsangebote von subventionierten Behindertenorganisationen aus. Das BSV könnte allerdings in begründeten Fällen ausnahmsweise auch solche Ausbildungsangebote auf Gesuch hin zulassen.
Beispiel
Der gehörlose Herr S hat bisher während längerer Zeit als Sanitärinstallateur gearbeitet. Nun will er sich beruflich verändern und vermehrt in der Administration, Planung und Arbeitsvorbereitung tätig sein. Er möchte deshalb eine Ausbildung zum Arbeitsvorbereiter absolvieren. Weil diese berufliche Weiterbildung zu einer Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt führt, übernimmt die IV sämtliche behinderungsbedingte Mehrkosten (z.B. nötige Dolmetscherdienste) während der Ausbildung.
Welche Leistungen übernimmt die IV während einer beruflichen Weiterbildung?
Die IV übernimmt die behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung.
Diese werden im Rahmen einer Vergleichsrechnung ermittelt: Es wird einerseits abgeklärt, welche Kosten einer Person ohne Behinderung während der Ausbildung entstehen würden; andererseits werden die Kosten ermittelt, welche bei der gesundheitlich beeinträchtigten Person bis zum Erreichen ihres Ausbildungszieles anfallen. Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass eine Person ohne zwingenden Grund eine teurere als die übliche Ausbildung wählt, werden dabei nicht berücksichtigt.
Die IV übernimmt die Mehrkosten nur, wenn diese erheblich sind: Das ist der Fall, wenn sie den Betrag von 400 Franken pro Jahr erreichen.
Folgende behinderungsbedingte Mehrkosten werden von der IV finanziert:
- Ausbildungskosten (Kosten für speziell angepasste Lehrmittel),
- notwendige Hilfsmittel sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter (wie Vorlesehilfen bei Blinden und Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen),
- Transportkosten (wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist: Taxikosten oder Kosten für die Benützung privater Fahrzeuge),
- Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn eine Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder zumutbar ist.
Anders als bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung leistet die IV bei einer Weiterbildung aber kein Taggeld; und dies selbst dann nicht, wenn eine gesundheitlich beeinträchtigte Person für die Weiterbildung mehr Zeit benötigt und dadurch nicht in der Lage ist, neben der Weiterbildung noch einem Erwerb nachzugehen. In Einzelfällen kann diese Versicherungslücke bedauerlicherweise dazu führen, dass eine betroffene Person auf die gewünschte Weiterbildung verzichten muss.
Rechtliche Grundlagen
- Anspruch auf Übernahme der behinderungsbedingte Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung:
Art. 16 Abs. 3 Buchst. b IVG - Keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Weiterbildung:
Art. 8 Abs. 2bis IVG
- Anrechenbare behinderungsbedingte Mehrkosten:
Art. 5ter IVV - Verwaltungsweisungen zur Weiterbildung:
Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSBEM)