Hilflosenentschädigung bei Volljährigen
Wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung oder lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, hat unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Die Hilflosenentschädigung wird als Monatspauschale ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, wer die nötige Hilfe, Begleitung und Überwachung geleistet hat. Die Betroffenen haben also die freie Wahl, wie sie ihre Hilfe organisieren wollen. Massgebend ist einzig der objektive Bedarf an Dritthilfe. Die Hilflosenentschädigung wird auch dann ausgerichtet, wenn den betroffenen Personen gar keine Kosten durch die Beanspruchung von Drittpersonen entstanden sind. Sie dient also auch zur Abgeltung des Mehraufwands von Familienangehörigen.
In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung bei Volljährigen erläutert und die Leistungen der IV, der Unfallversicherung und der AHV im Einzelnen beschrieben.
Anspruch nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht immer nur, solange eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
Die Hilflosenentschädigung wird somit in keinem Fall exportiert. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt bei Auslandaufenthalten bis zu 3 Monaten pro Jahr nicht als unterbrochen.
Keine Rolle spielt bei Schweizer Staatsangehörigen, ob die Hilflosigkeit in einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie hier in der Schweiz Wohnsitz hatten oder nicht. Auch bei EU- und EFTA-Staatsangehörigen, die dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU unterstehen, spielt dies keine Rolle. Und schliesslich sehen die meisten Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit einzelnen Staaten geschlossen hat, den Gleichbehandlungsgrundsatz für die Angehörigen des betreffenden Staates mit den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen vor.
Anders verhält es sich demgegenüber bei Angehörigen von Nichtvertragsstaaten: Sie erhalten nur dann eine Hilflosenentschädigung, wenn sie bei Eintritt der Hilflosigkeit (d.h. im Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung objektiv erfüllt gewesen sind) bereits während eines Jahres AHV/IV-Beiträge bezahlt oder sich 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
Beispiel
Der serbische Staatsangehörige J lebt seit seiner Geburt mit einer schweren Behinderung. Er ist im Alter von 19 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz nachgereist und lebt seither hier. Er hat aufgrund des massgebenden Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sobald er in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Es spielt keine Rolle, dass die Hilflosigkeit bereits früher eingetreten ist.
Wäre J ein russischer Staatsangehöriger, so würde er die Versicherungsklausel nicht erfüllen und könnte deshalb keine Hilflosenentschädigung beanspruchen; denn zwischen der Schweiz und Russland ist bis heute kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden.
Die drei Hilflosigkeitsgrade
In der IV werden drei Hilflosigkeitsgrade unterschieden.
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen von der Praxis anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln
- in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln
- in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist; oder
- einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
- dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist; oder
- eine durch das Gebrechen bedingte besonders aufwändige Pflege benötigt; oder
- wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Die Ermittlung der Hilflosigkeit wird durch die IV-eigenen Abklärungsdienste vorgenommen, üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuchs. Es ist für die Betroffenen wichtig, sich auf dieses Gespräch gut vorzubereiten und alle Beeinträchtigungen mitzuteilen, ohne die Situation zu beschönigen.
Welches sind die allgemeinen Lebensverrichtungen und wann wird ein regelmässiger Hilfsbedarf angenommen?
Die Praxis hat 6 alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend definiert:
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen
- Ankleiden, Auskleiden
- Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung ans Bett bringen)
- Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
- Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft)
- Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte
Die Dritthilfe muss regelmässig (d.h. im Prinzip täglich) benötigt werden. Sie muss zudem erheblich sein, was der Fall ist, wenn eine Person mindestens eine Teilfunktion der Lebensverrichtung (z.B. „Waschen“ bei der Verrichtung „Körperpflege“) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben kann.
Beispiel
Frau T benötigt für das Anziehen jeweils rund 30 Minuten, weil sie hierfür Hilfsmittel in Anspruch nehmen und immer wieder Pausen einlegen muss. Wenn ihr der Ehemann hilft, geht das Ganze wesentlich schneller.
Trotz des zeitlichen Mehrbedarfs beim „Anziehen“ gilt Frau T nach geltender Praxis in dieser Lebensverrichtung nicht als hilfsbedürftig. Der zeitliche Mehraufwand wird in einem solchen Fall noch als zumutbar betrachtet.
Wann wird eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit angenommen?
Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht allein gelassen werden kann, weil sie sonst sich selber oder andere gefährden würde. Dies kann z.B. bei einer geistigen Behinderung oder einer autistischen Erkrankung der Fall sein, aber auch im Falle einer Epilepsie. Die Überwachung durch Drittpersonen muss eine gewisse Intensität aufweisen, d.h. diese müssen (mit kleinen Unterbrüchen) ständig anwesend sein.
Wann besteht ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung?
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wird angenommen, wenn eine Person als Folge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung...
- ohne Begleitung einer Drittperson (z.B. in Form von Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitung zur Erledigung des Haushaltes) nicht selbständig wohnen kann; oder
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Arztbesuche usw.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
- ohne Unterstützung durch Drittpersonen ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Umwelt zu isolieren.
Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung muss eine gewisse Intensität aufweisen, damit er den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen kann. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe von Drittpersonen durchschnittlich während mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird. Angerechnet wird die Hilfe in Form von Anleitung, unterstützenden Gesprächen und Kontrollen (indirekte Dritthilfe). Führt diese indirekte Hilfe wegen der Schwere der Behinderung nicht zum Ergebnis, so wird auch die direkte Hilfe (z.B. bei der Erledigung des Haushaltes) berücksichtigt.
Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wird nur bei volljährigen Personen, die ausserhalb eines Heims leben, angerechnet. In der Regel handelt es sich dabei um Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung. Bei Menschen mit ausschliesslich psychischer Beeinträchtigung erfolgt eine Anrechnung zudem nur, wenn sie eine Rente der IV beziehen.
Beispiel
Herr F lebt mit einer geistigen Behinderung in seiner eigenen Wohnung. Er ist aber darauf angewiesen, dass er regelmässig von Dienstleistungen des begleiteten Wohnens profitieren kann und seine Mutter zudem wöchentlich vorbeischaut und ihn bei der Erledigung des Haushaltes anleitet und unterstützt. Die Hilfe von Drittpersonen wird unterschiedlich intensiv benötigt, beläuft sich im Durchschnitt jedoch auf mehr als 2 Stunden pro Woche. Herrn F steht damit eine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung und somit für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.
Spezialfälle einer Hilflosigkeit
Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch gewährt, wenn eine Person eine besonders aufwändige Pflege benötigt.
Das ist dann der Fall, wenn die Pflege einen grossen täglichen Zeitbedarf (4 Stunden und mehr) erfordert oder wenn sie in qualitativer Hinsicht besonders anspruchsvoll ist. Dies wird z.B. im Falle einer Heimdialyse bejaht.
Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch gewährt, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder einer schweren körperlichen Behinderung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Ein Bedarf an regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird praxisgemäss bejaht bei
- Körperbehinderten, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind (z.B. bei kompletter Paraplegie)
- Blinden und hochgradig Sehbehinderten mit einem korrigierten Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder einer erheblichen beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkung
Gehörlose Menschen sind nach geltender Praxis in aller Regel nicht auf regelmässige Dritthilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte angewiesen. Kommt zur Gehörlosigkeit jedoch noch eine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung hinzu, so gelten die Betroffenen als im schweren Grade hilflos.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung wird als Monatspauschale ausgerichtet. Sie beträgt...
- Fr. 1'960.- bei schwerer Hilflosigkeit
- Fr. 1'225.- bei mittelschwerer Hilflosigkeit
- Fr. 490.- bei leichter Hilflosigkeit
Wann entsteht der Anspruch und wann erfolgt eine Anpassung?
Es gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie bei der Entstehung des Rentenanspruchs.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, nachdem die Voraussetzungen (Hilfebedarf bei mindestens zwei Lebensverrichtungen, Überwachungsbedürftigkeit, usw.) während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt gewesen sind und die Hilflosigkeit weiterhin andauert.
Ist eine Anmeldung zu spät erfolgt, so kann die Hilflosenentschädigung während maximal 12 Monaten vor der Anmeldung rückwirkend gewährt werden.
Bei einer Erhöhung der Hilflosigkeit wird die Änderung berücksichtigt, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Hilflosenentschädigung erfolgt jedoch frühestens
- ab Einreichung des Gesuchs, sofern die versicherte Person die Revision verlangt hat
- ab dem für die Revision vorgesehenen Datum, wenn die Erhöhung im Rahmen einer Revision (amtliche Überprüfung des Anspruchs) erfolgt ist.
Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit wird die Änderung berücksichtigt, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat. Die Hilflosenentschädigung wird jedoch frühestens auf den ersten Tag des zweiten der Verfügung folgenden Monats herabgesetzt oder aufgehoben. Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung ist nur dann möglich, wenn der versicherten Person eine Verletzung der Meldepflicht nachgewiesen werden kann.
Beispiel
Herr M meldet sich am 1. März 2022 für eine Hilflosenentschädigung an. Bei der Abklärung stellt sich heraus, dass ein behinderungsbedingter Hilfsbedarf beim Anziehen und bei der Körperpflege bereits seit April 2019 besteht und der Anspruch somit im April 2020 entstanden wäre.
Wegen der verspäteten Anmeldung kann die Hilflosenentschädigung erst ab März 2021 gewährt werden. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die IV-Stelle aufgrund früherer Akten von selber hätte feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt sein könnten, kann die Entschädigung rückwirkend ab April 2020 verlangt werden.
Aufenthalt in einem Spital, einer Eingliederungsinstitution oder einem Heim
Muss eine Person für längere Zeit zwecks Behandlung in ein Spital eintreten und kommen die Sozialversicherungen überwiegend für die Kosten des Spitalaufenthalts auf, so entfällt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat, während dem sich die Person im Spital aufhält.
Wer sich während mindestens 24 Tagen im Monat im Zusammenhang mit einer von der IV finanzierten Eingliederungsmassnahme in einer Institution aufhält, hat für den betreffenden Monat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Heimbewohner und Heimbewohnerinnen erhalten zwar ebenfalls eine Hilflosenentschädigung von der IV, jedoch nur zu einem stark reduzierten Ansatz (1/4 der üblichen Entschädigung). Sie beträgt monatlich
Beispiel
Frau D bezieht eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Sie muss vom 18. Juni bis zum 4. August in eine psychiatrische Klinik eintreten. Die Krankenkasse kommt für diesen Aufenthalt vorwiegend auf. Frau D wird für den Monat Juli keine Hilflosenentschädigung erhalten. Ist die Entschädigung bereits ausbezahlt worden, so wird die IV sie wieder zurückfordern.
- Fr. 490.- bei schwerer Hilflosigkeit
- Fr. 306.- bei mittelschwerer Hilflosigkeit
- Fr. 123.- bei leichter Hilflosigkeit
Als Heim gilt jede kollektive Wohnform, die der Betreuung und Pflege dient. Auch Wohngemeinschaften gelten als „Heim“, wenn sie unter Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung und angestelltem Personal geführt werden.
Beispiel
Herr T ist in leichtem Grad hilflos. Er absolviert eine erstmalige berufliche Eingliederung in einer Eingliederungsstätte. Die IV kommt für die Kosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft an den Schultagen, nicht aber während der Wochenenden und den Ferien auf.
Es wird nun für jeden Monat geprüft, ob die IV für mindestens 24 Übernachtungen aufkommt. Ist dies der Fall, so entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im betreffenden Monat. Ist dies nicht der Fall, so wird die Hilflosenentschädigung ausbezahlt.
Abgrenzung zur Unfallversicherung
Keine Hilflosenentschädigung der IV, sondern allein eine solche der Unfallversicherung erhält...
- wer als Folge eines Unfalls auf regelmässige Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen oder auf dauernde Überwachung angewiesen ist, und
- im Zeitpunkt des Unfalls bei der obligatorischen Unfallversicherung (UVG-Versicherung) versichert gewesen ist.
Das ist selbst dann der Fall, wenn die Hilflosigkeit nur teilweise Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall vergütet die IV der Unfallversicherung jenen Betrag, den sie als Hilflosenentschädigung entrichtet hätte, wenn die betreffende Person nicht verunfallt wäre.
Für die Bemessung der Hilflosigkeit gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie in der Invalidenversicherung. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung begründet in der Unfallversicherung anders als in der IV keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ist etwas höher als jene der IV. Sie beträgt monatlich
- Fr. 812.- bei leichter Hilflosigkeit
- Fr. 1'624.- bei mittelschwerer Hilflosigkeit
- Fr. 2'436.- bei schwerer Hilflosigkeit
Anders als in der IV sind in der Unfallversicherung folgende Punkte geregelt:
- Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung entsteht erst, sobald die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung wird auch dann im vollen Betrag ausbezahlt, wenn eine Person im Heim lebt.
- Die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung wird auch dann weiter entrichtet, wenn die verunfallte Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
- Ist der Unfall im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Vergehen (z.B. Fahren in angetrunkenem Zustand) verursacht worden, so kann die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung gekürzt werden.
- Die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung wird bei Erreichen des AHV-Alters weiter im bisherigen Umfang ausgerichtet.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV
Wer die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung erst nach Erreichen des AHV-Referenzalters von 65 Jahren erfüllt, erhält eine Hilflosenentschädigung nach den Bestimmungen des AHV-Gesetzes.
Dasselbe gilt, wenn eine Person die ganze AHV-Rente vorzeitig bezieht und erst danach alle Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (inkl. Ablauf der spezifisch für die Hilflosenentschädigung der AHV geltenden 6-monatigen Wartezeit) erfüllt.
Die Hilflosigkeit wird im AHV-Alter gleich wie im IV-Alter bemessen, mit einer Ausnahme: Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wird bei AHV-Rentnern und AHV-Rentnerinnen nicht berücksichtigt.
Die AHV kennt einen einheitlichen Ansatz der Hilflosenentschädigung. Es spielt somit keine Rolle, ob eine Person in der eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt. Bei leichter Hilflosigkeit wird eine Entschädigung allerdings nur gewährt, wenn eine Person nicht in einem Heim lebt. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt in der AHV
- Fr. 980.- bei schwerer Hilflosigkeit
- Fr. 613.- bei mittelschwerer Hilflosigkeit
- Fr. 245.- bei leichter Hilflosigkeit
Wer bei Erreichen des AHV-Rentenalters (oder im Zeitpunkt eines allfälligen vorzeitigen Bezugs einer Altersrente) bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, profitiert von der Besitzstandsgarantie: Die Hilflosenentschädigung wird mindestens in der bisherigen Höhe weitergewährt, und zwar solange sich der Grad der Hilflosigkeit und der Aufenthaltsort (Heim / zu Hause) nicht ändert.
Beispiel
Herr S hat bisher von der IV eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades im Betrag von Fr. 490.- erhalten, weil er dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Nun wird er 65-jährig.
Herr S erhält nun von der AHV weiterhin eine Hilflosenentschädigung in derselben Höhe, und dies obschon der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in der AHV an sich nicht berücksichtigt wird. Herr S profitiert aber von der Besitzstandsgarantie.
Beispiel
Frau H hat bisher eine Hilflosenentschädigung der IV für mittelschwere Hilflosigkeit im Betrag von monatlich Fr. 1'225.- bezogen. Bei Erreichen des 64. Altersjahres erhält sie von der AHV weiterhin eine Entschädigung in derselben Höhe (Besitzstandsgarantie). 2 Jahre später verschlechtert sich der Gesundheitszustand von Frau H und sie wird in schwerem Grade hilflos.
Da die Erhöhung der Hilflosigkeit nach Erreichen des Rentenalters eingetreten ist, richtet sich der Anspruch im Grunde nach dem AHV-Gesetz (Hilflosenentschädigung von Fr. 956.- bei schwerer Hilflosigkeit). Wegen der Besitzstandsgarantie erhält Frau H jedoch weiterhin die bisherige Entschädigung von Fr. 1'195.-.
Beispiel
Frau N lebt seit vielen Jahren im Heim. Sie bezieht von der IV eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit von Fr. 478.-. Nun wird sie 64-jährig. Frau N erhält jetzt neu eine Hilflosenentschädigung der AHV. Diese ist bei Heimbewohnerinnen höher als in der IV und beträgt Fr. 956.-.
Rechtliche Grundlagen
- Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV:
Art. 42 IVG - Bemessung des Hilflosigkeitsgrades in der IV:
Art. 37 IVV - Höhe der Hilflosenentschädigung der IV:
Art. 42ter IVG - Entstehung des Anspruchs in der IV:
Art. 42 Abs. 4 IVG; Art. 35 IVV - Änderung des Hilflosigkeitsgrades in der IV:
Art. 35 Abs. 2, Art. 87 IVV, Art. 88 - 88bis IVV - Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in der IV:
Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV - Aufenthalt in einem Spital:
Art. 67 Abs. 2 ATSG
- Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen:
Art. 42 Abs. 5 IVG; Art. 35bis Abs. 1, 3 und 4 IVV - Aufenthalt in einem Heim:
Art. 42ter Abs. 2 IVG - Unfallbedingte Hilflosigkeit:
Art. 26, Art. 27 UVG; Art. 66 Abs. 3 ATSG; Art. 37, 38 UVV; Art. 39k IVV - Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im AHV-Alter:
Art. 43bis AHVG; Art. 66bis AHVV - Verwaltungsweisungen zur Hilflosenentschädigung:
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH)