Ziel des Behindertengleichstellungsrechts
Ziel des Behindertengleichstellungsrechts ist der Schutz behinderter Menschen vor Benachteiligungen und die Förderung ihrer autonomen Teilhabe an der Gesellschaft. Dies umfasst vor allem, aber nicht ausschliesslich, die Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen, die Benutzbarkeit des öffentlichen Verkehrs, den Zugang zu Bildung auf sämtlichen Bildungsstufen, die Nutzung von Dienstleistungen und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsrechts sollen Benachteiligungen und Diskriminierungen von behinderten Menschen verhindern, beseitigen oder verringern. Insbesondere das Gemeinwesen, also Bund, Kantone und Gemeinden werden dafür von Amtes wegen in die Pflicht genommen. In einigen Bereichen treffen die Pflichten auch Private.
Das Behindertengleichstellungsrecht kann gemeinsam mit den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts zum Ziel einer inklusiven Gesellschaft und der selbstbestimmten Teilhabe von behinderten Menschen beitragen, so wie dies in der UNO-Behindertenrechtskonvention verankert ist.
Wer gilt als behinderter Mensch im Behindertengleichstellungsrecht?
Das Behindertengleichstellungsrecht definiert einen behinderten Menschen anders als das IV-Recht. Während das IV-Recht auf die Frage der Erwerbsfähigkeit abstellt, fokussiert das Behindertengleichstellungsrecht auf die Teilnahmemöglichkeit am gesellschaftlichen Leben. Daher gilt jemand als behindert, wenn er in seinen körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt ist und die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat. Treffen diese Voraussetzungen auf einen Menschen zu, so stehen ihm Rechtsansprüche aus dem Behindertengleichstellungsrecht zu.
Was sind die wichtigsten Bestimmungen des Behindertengleichstellungsrechts?
Die zentrale und für alle staatlichen Behörden verbindliche Bestimmung ist das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung.
Dieses verbietet es allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Menschen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu diskriminieren. Weiter müssen beim Erlass von Gesetzen aktiv Benachteiligungen von behinderten Menschen verhindert werden, das heisst, dass jedes Gesetz darauf überprüft werden muss, ob es behinderte Menschen benachteiligen könnte.
Beispiel
Der Kanton B erneuert sein Schulgesetz. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes und der dazugehörigen Verordnungen muss der Kanton darauf achten, dass behinderte Menschen nicht benachteiligt werden. Ebenso dürfen die Schulbehörden des Kantons B bei der Umsetzung des Schulgesetzes behinderte Menschen nicht diskriminieren. Sie müssen also z.B. bei allen Entscheiden, welche die Schulung von Kindern und Jugendlichen betreffen, aktiv Diskriminierungen verhindern.
Verboten sind direkte und indirekte Diskriminierungen. Ein behinderter Mensch wird indirekt diskriminiert, wenn eine Regelung, die für alle gilt, ihn besonders hart trifft. Bei jeder Art der Diskriminierung ist es nicht wichtig, ob eine Diskriminierung beabsichtigt ist oder nicht. Auch wenn ein behinderter Mensch „unabsichtlich“ diskriminiert wird, ist dies verboten.
Beispiel
Die Gemeinde S verbietet ihren Mitarbeitenden die Mitnahme von Hunden. Dies gilt für alle Mitarbeitenden der Gemeinde gleichermassen. Allerdings kann diese Bestimmung dazu führen, dass sehbehinderte Mitarbeitende indirekt diskriminiert werden, da sie, im Gegensatz zu ihren nichtbehinderten Kollegen, auf die Begleitung ihres Blindenführhundes angewiesen sind.
Allerdings ist nicht jede Benachteiligung eines behinderten Menschen automatisch eine verbotene Diskriminierung. Kann eine benachteiligende Handlung ausreichend sachlich gerechtfertigt werden, handelt es sich nicht um eine verbotene Diskriminierung. Folglich kann nicht jede Handlung einer staatlichen Behörde erfolgreich angefochten werden, auch wenn sie dem allgemeinen Verständnis von Gerechtigkeit widerspricht. Eine Diskriminierung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn eine Entscheidung allein auf Vorurteilen oder stereotypen Vorstellungen gegenüber behinderten Menschen beruht.
Beispiel
Das Schulhaus in der Gemeinde R ist nicht hindernisfrei zugänglich. Die Eltern eines körperbehinderten Schülers beantragen daher den Einbau eines Lifts. Da es ich um ein historisch wertvolles Gebäude handelt, verbietet der Denkmalschutz den Lifteinbau, weil sonst die historische Substanz gefährdet wäre. Als Ersatz wird der Einbau eines Treppenlifts angeboten. Auch wenn diese Lösung dem Gerechtigkeitsgedanken der Eltern widerspricht und sie ihren Sohn diskriminiert sehen, weil dieser sich mit dem Treppenlift wesentlich schlechter und langsamer im Gebäude bewegen kann als mit einem normalen Lift, könnten sie sich wohl nicht erfolgreich gegen diese Lösung wehren. Der Schutz wertvoller historischer Gebäude kann ein ausreichender sachlicher Grund sein, um eine Benachteiligung von behinderten Menschen zu rechtfertigen.
Wie und wo kann man sich gegen Diskriminierungen wehren?
Der Schutz gegen Benachteiligungen bzw. Diskriminierungen ist je nach dem betroffenen Bereich sehr unterschiedlich.
Häufig kann man sich an ein Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde wenden, in einigen Fällen gibt es kaum wirksamen Schutz. Zudem müssen viele Bestimmungen des Behindertengleichstellungsrechts von den Kantonen umgesetzt oder gar erst erlassen werden, was teilweise zu sehr unterschiedlichen Resultaten führen kann. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Bau, Bildung und Dienstleistungen.
Daher empfiehlt es sich, bei einer vermuteten Diskriminierung die Beratung einer Fachstelle für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu suchen. Dort kann in Erfahrung gebracht werden, ob es im konkreten Fall die Möglichkeit gibt, sich gegen die Diskriminierung zur Wehr zu setzen.
Rechtliche Grundlagen
- UNO-Behindertenrechtskonvention
- Verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot:
Art. 8 Abs. 2 BV - Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen:
Art. 8 Abs. 4 BV