Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen

Kinder und Jugendliche, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag der IV.   

Die Hilflosenentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet, unabhängig davon, ob den betroffenen Familien durch die Beanspruchung von Drittpersonen Kosten entstanden sind oder nicht. Sie dient also auch als Abgeltung des eigenen Mehraufwands und ermöglicht damit den Eltern, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihrer beeinträchtigten Kinder zu reduzieren. Auch der Intensivpflegezuschlag soll es ermöglichen, Kinder mit Behinderungen zu Hause zu betreuen.

In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung und eines Intensivpflegezuschlags erläutert und die Leistungen der IV im Einzelnen beschrieben.


    Anspruch nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz

    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht immer nur, solange eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.

    Die Hilflosenentschädigung wird somit in keinem Fall exportiert. Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gilt bei Auslandaufenthalten bis zu 3 Monaten pro Jahr nicht als unterbrochen.  

    Keine Rolle spielt bei Minderjährigen mit Schweizer Bürgerrecht, ob die Hilflosigkeit in einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie in der Schweiz Wohnsitz hatten oder nicht. Auch bei den Kindern von EU- und EFTA-Staatsangehörigen, die dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU unterstehen, spielt dies keine Rolle. Und schliesslich sehen die meisten Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit einzelnen Staaten geschlossen hat, den Gleichbehandlungsgrundsatz für die Angehörigen des betreffenden Staates mit den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen vor.  

    Anders verhält es sich demgegenüber bei Angehörigen von Nichtvertragsstaaten: Deren Kinder erhalten nur dann eine Hilflosenentschädigung, wenn

    • sie sich bei Eintritt der Hilflosigkeit (Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung objektiv erfüllt sind) ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; oder
    • ein Elternteil bei Eintritt der Hilflosigkeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, und wenn sie selber in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Hilflosigkeit seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.

    Beispiel

    Der serbische Knabe J lebt seit seiner Geburt mit einer schweren Behinderung. Er ist im Alter von 6 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz nachgereist und lebt seither hier. Er hat aufgrund des massgebenden Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sobald er in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es spielt keine Rolle, dass die Hilflosigkeit bereits früher eingetreten ist.
    Wäre der Knabe J das Kind eines russischen Staatsangehörigen, so würde er die Versicherungsklausel nicht erfüllen und könnte deshalb keine Hilflosenentschädigung beanspruchen; denn zwischen der Schweiz und Russland ist bis heute kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden.

    Die drei Hilflosigkeitsgrade

    In der IV werden drei Hilflosigkeitsgrade unterschieden.

    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person in allen von der Praxis anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf,

    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln

    • in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, oder
    • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln

    • in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist, oder
    • einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, oder

    eine durch das Gebrechen bedingte besonders aufwändige Pflege benötigt, oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

    Welches sind die allgemeinen Lebensverrichtungen und wann wird ein regelmässiger Hilfsbedarf angenommen?

    Die Praxis hat sechs alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend definiert:

    • Aufstehen, Absitzen, Abliegen
    • Ankleiden, Auskleiden
    • Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung ans Bett bringen)
    • Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen)
    • Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft)
    • Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte

     

    Beispiel

    Der 9-jährige Knabe A kann sich zwar funktionell anziehen, waschen und auf der Toilette reinigen. Wenn ihn die Eltern dabei aber nicht beaufsichtigen und anleiten, zieht er die Kleider verkehrt an und vergisst sich zu waschen und zu reinigen. A ist deshalb in diesen drei Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen.

    Die Dritthilfe muss regelmässig (d.h. im Prinzip täglich) benötigt werden. Sie muss zudem erheblich sein, was der Fall ist, wenn Kinder oder Jugendliche mindestens eine Teilfunktion der Lebensverrichtung (z.B. „Waschen“ bei der Verrichtung „Körperpflege“) nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben können. 

    Eine Hilfsbedürftigkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn Kinder oder Jugendliche direkte Hilfe benötigen, sondern auch dann, wenn indirekte Hilfe benötigt wird: Dies ist vor allem bei Kindern mit einer geistigen oder psychischen Behinderung der Fall, wenn sie bei der Ausführung einer Verrichtung überwacht oder wenn sie zum Handeln angeleitet werden müssen.

    Bei jüngeren Kindern wird eine Hilfsbedürftigkeit zudem nur berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt ein erheblicher Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu einem Kind ohne Behinderung gleichen Alters besteht.

    Beispiel

    2-jährige Kinder sind auch ohne Behinderung in der Regel noch nicht in der Lage, selbständig zu essen, weshalb die nötige Dritthilfe beim Essen in diesem Alter üblicherweise noch nicht angerechnet wird. Beim Mädchen L mit einer schweren Behinderung verhält es sich aber anders: Da sie mit der Sonde ernährt werden muss, liegt ein erheblicher Mehrbedarf an Dritthilfe vor, der angerechnet werden muss.

    Wann wird eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit angenommen?

    Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine minderjährige Person wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht allein gelassen werden kann, weil sie sonst sich selber oder andere gefährden würde. Dies kann z.B. bei einer geistigen Behinderung oder einer autistischen Erkrankung der Fall sein, aber auch im Falle einer Epilepsie. Die Überwachung durch Drittpersonen muss eine gewisse Intensität aufweisen, d.h. diese müssen (mit kleinen Unterbrüchen) ständig anwesend sein.

    Berücksichtigt wird diese Überwachungsbedürftigkeit bei Kleinkindern allerdings nur soweit, als sie gegenüber einem Kind ohne Behinderung gleichen Alters erheblich intensiver ist. Vor dem 6. Altersjahr wird eine behinderungsbedingte Überwachungsbedürftigkeit deshalb in der Regel verneint. Ausnahmen können bei erethischen und autistischen Kindern sowie bei Kindern mit häufigen Epilepsieanfällen bestehen.

    Spezialfälle einer Hilflosigkeit

    Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch gewährt, wenn eine minderjährige Person eine besonders aufwändige Pflege benötigt. Das ist dann der Fall, wenn die Pflege einen grossen Zeitbedarf (4 Stunden und mehr) erfordert oder wenn sie bei einem Zeitbedarf von mind. 2 Stunden pro Tag zusätzlich in qualitativer Hinsicht besonders anspruchsvoll ist. Diese Voraussetzungen gelten z.B. bei Kindern, die sich einer Heimdialyse unterziehen müssen, als erfüllt.

      Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wird auch gewährt, wenn eine Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder einer schweren körperlichen Behinderung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen von Dritten gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Ein Bedarf an regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist in der Regel gegeben bei

      • Körperbehinderten, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind (z.B. bei kompletter Paraplegie),
      • Blinden und hochgradig Sehbehinderten mit einem korrigierten Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder einer erheblichen beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkung,
      • schwer hörgeschädigten Kindern, solange sie auf intensive pädagogisch-therapeutische Massnahmen zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit angewiesen sind.

      Die Höhe der Hilflosenentschädigung

      Die Hilflosenentschädigung wird als Tagesansatz ausgerichtet.

      Sie beträgt

      • Fr. 65.35 pro Tag bei schwerer Hilflosigkeit
      • Fr. 40.85 pro Tag bei mittelschwerer Hilflosigkeit
      • Fr. 16.35 pro Tag bei leichter Hilflosigkeit

      Wer eine Hilflosenentschädigung beansprucht, muss jeweils alle 3 Monate ein Formular ausfüllen. Auf diesem muss aufgeführt werden, an welchen Tagen die betreffende Person daheim gewohnt hat und welche Tage sie in einem Spital oder Heim verbracht hat. Die Auszahlung wird nach Eingang dieses Formulars ausgelöst.

      Wann entsteht der Anspruch und wann erfolgt eine Anpassung?

      Es gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie bei der Entstehung des Rentenanspruchs.

      Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht, nachdem die Voraussetzungen (Hilfebedarf bei mindestens zwei Lebensverrichtungen, Überwachungsbedürftigkeit, usw.) während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt gewesen sind und die Hilflosigkeit weiterhin andauert. 

      Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch jedoch im Sinn einer Ausnahme sofort, wenn die Hilflosigkeit das erforderliche Ausmass erreicht hat (keine Wartezeit). Es genügt, dass die Hilflosigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr als 12 Monate dauern wird.  

      Ist eine Anmeldung zu spät erfolgt, so kann die Hilflosenentschädigung während maximal 12 Monaten ab Anmeldung rückwirkend gewährt werden.

      Beispiel

      Die Eltern des Knaben T melden ihren Sohn am 1. März 2022 für eine Hilflosenentschädigung an. Bei der Abklärung stellt sich heraus, dass ein behinderungsbedingter Hilfsbedarf beim Anziehen und bei der Körperpflege bereits seit April 2019 besteht und der Anspruch somit im April 2020 entstanden wäre. Wegen der verspäteten Anmeldung kann die Hilflosenentschädigung erst ab März 2021 gewährt werden. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die IV-Stelle aufgrund früherer Akten von selber hätte feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt sein könnten, kann die Entschädigung rückwirkend ab April 2020 verlangt werden.

      Der Intensivpflegezuschlag

      Bei Minderjährigen, die eine besonders intensive Betreuung benötigen, gewährt die IV zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag.

      Eine intensive Betreuung liegt vor, wenn täglich eine behinderungsbedingte Betreuung von durchschnittlich mindestens vier Stunden benötigt wird.  

      Anrechenbar ist in diesem Zusammenhang der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung gleichen Alters. Unter die Behandlungspflege fallen z.B. physiotherapeutische Übungen, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung oder Massnahmen zur Atemtherapie. Als Grundpflege wird die Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, beim Anziehen und Ausziehen, bei der Körperpflege, beim Toilettengang sowie beim Essen berücksichtigt. Auch der Aufwand bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen wird angerechnet.  

      Nicht angerechnet wird der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Behandlungen, welche durch medizinisches Hilfspersonal vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. 

      Beispiel

      Die 10-jährige S leidet an einer schweren autistischen Störung. Diese zeigt sich unter anderem im Umgang mit Gegenständen (Ausleeren von Behältern, Herumwerfen von Gegenständen). Sie kann auch keine Gefahren erkennen und reagiert nicht auf verbale Aufforderungen. Es besteht eine erhebliche Selbst- und Fremdverletzungsgefahr. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und bereit sein, zu intervenieren.       
      Ein derart intensiver Überwachungsbedarf wird als Betreuung von vier Stunden gewichtet und zur Betreuung bei der Grundpflege hinzugezählt.

      Muss eine minderjährige Person infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlich dauernd überwacht werden, wird diese Überwachungsbedürftigkeit als Betreuung von zwei Stunden angerechnet. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung (überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft) wird als Betreuung von vier Stunden angerechnet.

      Wie hoch der Betreuungsaufwand im Einzelfall ist, ermittelt eine Abklärungsperson im Rahmen eines Besuchs bei der betroffenen Familie. Wichtig ist, dass bei diesen Abklärungsgesprächen der Aufwand realistisch dargestellt und nicht etwa aus Freude über erreichte Fortschritte untertrieben wird.  

      Der Intensivpflegezuschlag wird ebenfalls in Form einer Pauschale gewährt, und zwar unabhängig davon, ob den Eltern effektiv Betreuungskosten entstanden sind. Er beträgt:

      • Fr. 32.65 pro Tag bei einer anrechenbaren Betreuung von mindestens 4 Stunden täglich
      • Fr. 57.15 pro Tag bei einer anrechenbaren Betreuung von mindestens 6 Stunden täglich
      • Fr. 81.65 pro Tag bei einer anrechenbaren Betreuung von mindestens 8 Stunden täglich

      Kein Anspruch für Heimbewohner

      Kinder und Jugendliche erhalten grundsätzlich nur an jenen Tagen eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag, an denen sie daheim wohnen.

      Kein Anspruch besteht demgegenüber für jene Tage, die in einem Heim verbracht werden. Massgebend ist, ob jeweils auch die Nacht in der Institution verbracht wird. Wer nur tagsüber in einer Institution verbringt, dem wird der Anspruch nicht gekürzt. Als Heimaufenthalt gilt nicht nur der Aufenthalt in einem Sonderschulheim, sondern auch jener in einem Ferien- oder Entlastungsheim. Der Aufenthalt in einer Pflegefamilie wird hingegen nicht als Heimaufenthalt behandelt. 

      Bei einem Spitalaufenthalt von über einem Monat besteht nur dann weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags, wenn das Spital bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern notwendig war und tatsächlich erfolgte.

      Beispiel

      Das Kind M lebt mit einer schweren Behinderung in einem Sonderschulheim. Am Freitagabend kehrt es jeweils zu seinen Eltern zurück, am Sonntagabend geht es wieder ins Heim.
      Das Kind M wird jeweils für den Freitag und Samstag eine Hilflosenentschädigung (und eventuell einen Intensivpflegezuschlag) erhalten.

      Der Tag, an dem eine Person in eine Heilanstalt oder ein Heim eintritt (z.B. nach einem Wochenende zu Hause), wird als Aufenthaltstag in einer Heilanstalt resp. einem Heim behandelt. Der Tag, an dem eine Person aus einer Heilanstalt oder einem Heim austritt (z.B. um das Wochenende daheim zu verbringen), wird demgegenüber nicht als Aufenthaltstag in einer Heilanstalt resp. einem Heim behandelt. 

      Beispiel

      Das Kind T lebt mit einer schweren Behinderung zu Hause und hält sich aufgrund einer notwendigen medizinischen Behandlungen vom 1. September bis 31. Oktober im Spital auf. Da das Spital bestätigt, dass die Anwesenheit der Eltern während des gesamten Spitalaufenthalts notwendig ist und die Eltern anwesend sind, werden die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag nicht nur für den Monat September, sondern auch für den Monat Oktober ausbezahlt.

      Rechtliche Grundlagen

      Fussbereich

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