Erstmalige berufliche Ausbildung
Erstmalige berufliche Ausbildungen durchlaufen heutzutage die meisten jungen Menschen nach Abschluss der Schule. Und diese Ausbildungen sind oft auch mit Kosten verbunden. Menschen mit Behinderungen sollen in dieser Hinsicht weder privilegiert noch benachteiligt werden. Das bedeutet, dass sie (resp. ihre Eltern) für die üblichen Kosten selber aufkommen müssen. Entstehen ihnen jedoch als Folge der Behinderung Mehrkosten, so übernimmt die IV diese Mehrkosten und gewährt in den meisten Fällen zusätzlich ein Taggeld.
In diesem Kapitel werden die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelnen erläutert und die Leistungen der IV dargestellt.
Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die IV die Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung?
Damit die IV die behinderungsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine „Invalidität“ vorliegen, d.h. eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die betroffene Person in ihren Ausbildungsmöglichkeiten einschränkt und deshalb erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht.
- Die gesundheitlich beeinträchtigte Person muss in der Lage sein, eine Ausbildung mit Erfolg abzuschliessen. Die gewählte Ausbildung muss ihren Fähigkeiten angepasst sein.
- Die Ausbildung muss zu einer wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die gesundheitlich beeinträchtigte Person nach Ausbildungsabschluss einen Leistungslohn von mindestens Fr. 2.70 pro Stunde erwarten kann.
Beispiel
Die 18-jährige Frau S hat eine Kleinklasse besucht. Wegen kognitiver Beeinträchtigungen und einer erheblichen Lernbehinderung ist sie nicht in der Lage, eine Berufslehre zu absolvieren. Eine Abklärung ergibt aber, dass sie in der Lage sein müsste, eine Ausbildung im Bereich der Hauswirtschaft in einer geschützten Eingliederungsstätte zu absolvieren und danach eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die IV wird deshalb die Mehrkosten dieser Ausbildung übernehmen.
Eine „Invalidität“ liegt auch dann vor, wenn eine Person wohl eine übliche Ausbildung (z.B. ein Studium) absolvieren kann, ihr dabei aber in verschiedener Hinsicht Mehrkosten (Kosten für den Transport zur Ausbildungsstätte, Mehrkosten für angepasste Hilfsmittel usw.) entstehen.
Eine „Invalidität“ liegt dann auch vor, wenn eine Person wohl eine übliche Ausbildung (z.B. ein Studium) absolvieren kann, ihr dabei aber in verschiedener Hinsicht Mehrkosten (Kosten für den Transport zur Ausbildungsstätte, Mehrkosten für angepasste Hilfsmittel usw.) entstehen.
Abgrenzung zur Schule
Die IV kann die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erst übernehmen, wenn die obligatorische Schule abgeschlossen und eine Berufswahl getroffen worden ist.
Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen von schulischen Lücken, der persönlichen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen, gehören noch nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung. Ist hingegen die Berufswahl entschieden und sind gezielte vorbereitende Massnahmen im Hinblick auf das erfolgreiche Erreichen des Berufsziels nötig, so gehören diese zur erstmaligen beruflichen Ausbildung.
Seit dem 1.1.2022 kann die IV-Stelle eine versicherte Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr im Rahmen der Beratung und Begleitung für ein spezialisiertes Brückenangebot des zuständigen Kantons, wie z.B. ein 10. Schuljahr, anmelden. Ein solches Brückenangebot gehört – wie oben erwähnt – zwar nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die IV-Stelle kann sich aber im Umfang von maximal einem Drittel an den Kosten pro Platz beteiligen, sofern zwischen der IV-Stelle und der zuständigen kantonalen Instanz eine Zusammenarbeitsvereinbarung besteht. Es ist allerdings Sache der Kantone, solche Brückenangebote durchzuführen und zu finanzieren.
Im Sinne einer Ausnahme gilt der Besuch eine Mittelschule (z.B. Gymnasium) nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bereits als erstmalige berufliche Ausbildung, obschon die meisten Gymnasiastinnen und Gymnasiasten die konkrete Berufswahl noch nicht getroffen haben. Es wird davon ausgegangen, dass es sich beim Besuch eines Gymnasiums um eine gezielte Vorbereitung auf ein Studium handelt.
Beispiel
Herr B hat leichte kognitive Einschränkungen und besucht nach Absolvierung der obligatorischen Schule ein 10. Schuljahr, während dem gewisse schulische Lücken gefüllt und die Berufswahl unterstützt werden soll. Dieses 10. Schuljahr gehört noch nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung, weshalb die IV allfällige Mehrkosten nicht unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernehmen kann. Die IV kann Herrn B aber für einen Platz in einem spezialisierten kantonalen Brückenangebot anmelden, da sein Wohnkanton über ein entsprechendes Angebot verfügt und mit der IV eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat.
Nach Beendigung des 10. Schuljahres hat sich Herr B für eine kaufmännische Ausbildung entschieden. Bevor er diese in Angriff nimmt, muss er seine sprachlichen Kenntnisse noch gezielt verbessern und besucht deshalb einen entsprechenden Kurs. Hier handelt es sich nun um eine gezielte vorbereitende Massnahme, welche von der IV finanziert werden kann.
Berufsberatung als erster Schritt
Wer von der IV eine finanzielle Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung wünscht, sollte sich frühzeitig für berufliche Massnahmen anmelden. Nach erfolgter Anmeldung werden die Berufsfachleute der IV-Stellen als erstes im Sinne einer Berufsberatung Gespräche führen, die Berufswünsche und Neigungen ermitteln und die Eignung für die angestrebten Ausbildungen abklären. Diese Abklärungen können z.B. im Rahmen von Schnupperlehren oder von Abklärungen in spezialisierten Eingliederungsstätten erfolgen.
Es empfiehlt sich immer eine enge und konstruktive Zusammenarbeit mit den Berufsberatern der IV. Erfahrungsgemäss übernimmt die IV nur dann die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, wenn die Ausbildung von den Berufsfachleuten der IV mit einem Antrag unterstützt wird.
Welche Ausbildungen fallen in Betracht und wie lange können diese dauern?
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt im Grunde jede gezielte und planmässige Förderung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, welche eine Person befähigt, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Darunter fallen insbesondere:
- berufliche Grundbildungen nach Berufsbildungsgesetz (BBG): Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ, Eidgenössisches Berufsattest EBA
- allgemeinbildende Schulen nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit: Fachmittelschule, Gymnasium
- Ausbildungen auf Tertiärstufe: Fachhochschule, Hochschule (Universität, ETH)
- die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte: IV-Anlehre, PrA-INSOS
Es gilt zwar das allgemeine Prinzip, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme, d.h. den zu erwartenden Erwerbsmöglichkeiten, ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Grundsätzlich schliesst dies aber eine lange Ausbildungsdauer keineswegs aus, wie sie z.B. zur Erlangung eines Hochschulabschlusses erforderlich ist. Benötigt eine Person behinderungsbedingt zur Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit als eine nichtbehinderte Person, so kann auch eine längere als die übliche Ausbildungsdauer beansprucht werden.
Bei mehrstufigen Ausbildungen empfiehlt es sich, wenn immer möglich bereits zu Beginn der beruflichen Ausbildung das höherrangige Ausbildungsziel (z.B. Fachhochschuldiplom) festzulegen. Sonst kann es geschehen, dass die IV-Stelle nach erfolgreichem Bestehen der ersten Ausbildungsstufe (z.B. Berufslehre) die erstmalige berufliche Ausbildung als abgeschlossen erklärt.
Die PrA-INSOS-Ausbildung richtet sich in erster Linie an junge Menschen, die die obligatorische Schule absolviert haben, die Anforderungen einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) wegen Lernschwierigkeiten aber (noch) nicht erfüllen. Die PrA-INSOS-Ausbildung ist auf zwei Jahre ausgelegt und wird von der IV auch für beide Ausbildungsjahre übernommen.
Welche Kosten deckt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung?
Die IV übernimmt die behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung. Diese werden im Rahmen einer Vergleichsrechnung ermittelt: Es wird einerseits abgeklärt, welche Kosten einer nicht behinderten Person während der gesamten Ausbildung entstehen würden; andererseits werden die Kosten ermittelt, welche bei der behinderten Person bis zum Erreichen ihres Ausbildungszieles anfallen. Mehrkosten, welche dadurch entstehen, dass eine Person ohne zwingenden Grund eine teurere als die übliche Ausbildung wählt, werden dabei nicht berücksichtigt.
Die IV übernimmt die Mehrkosten nur, wenn diese erheblich sind:
Das ist der Fall, wenn sie den Betrag von 400 Franken pro Jahr erreichen.
Folgende behinderungsbedingte Mehrkosten werden von der IV finanziert:
- Ausbildungskosten (Schulgelder, Gebühren, Kursgelder, Kosten für Lehrmittel)
- notwendige Hilfsmittel sowie Kosten für Dienstleistungen Dritter (Vorlesehilfen bei Blinden und Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen)
- Transportkosten (wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist: Taxikosten oder Kosten für die Benützung privater Fahrzeuge)
- Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für eine auswärtige Unterbringung werden nur übernommen, wenn diese behinderungsbedingt notwendig ist oder eine unerlässliche Bedingung für eine erfolgreiche Ausbildung darstellt, oder wenn eine Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder zumutbar ist.
Beispiel
Frau M ist stark sehbehindert. Sie möchte eine kaufmännische Ausbildung absolvieren, und zwar an einer privaten Handelsschule.
Sie wünscht, dass die IV nicht nur die Kosten für behinderungsbedingte Hilfsmittel und Dienstleistungen Dritter übernimmt, sondern auch die Schulkosten finanziert. Die IV wird dies nur tun, wenn aufgrund der gesamten Umstände erwiesen ist, dass der Besuch einer Handelsschule behinderungsbedingt notwendig ist und die Ausbildung nicht im Rahmen einer Berufslehre erfolgen kann.
Wann gewährt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld?
Anspruch auf ein Taggeld besteht, wenn die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderungsbedingte Mehrkosten übernimmt. Ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld besteht, wenn die IV medizinische Massnahmen oder Integrationsmassnahmen gewährt hat, und wenn diese Massnahmen für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig waren. Bei einer Ausbildung auf der Tertiärstufe (z.B. Universität, Fachhochschule) besteht nur dann ein Taggeldanspruch, wenn die Person aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unterhaltsdeckende Nebenerwerbstätigkeit ausüben kann, oder wenn ihre Ausbildung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert und sie daher erst später mit der Berufstätigkeit beginnen kann. Seit 1.1.2022 besteht beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder einer beruflichen Grundbildung, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, kein Taggeldanspruch mehr.
erfolgt, kein Taggeldanspruch mehr.
Je nach Ausbildung kommen unterschiedliche Regelungen zur Taggeldbemessung zur Anwendung:
- Gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung: Fr. 307.-- pro Monat. Das Taggeld wird in der Regel von der IV an die Arbeitgebenden ausbezahlt, welche den Betroffenen mindestens einen entsprechenden Lohn ausrichten.
- Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz (BBG): Das Taggeld entspricht dem monatlichen Lehrlingslohn gemäss Lehrvertrag und wird von der IV in der Regel an die Arbeitgebenden ausbezahlt, welche den Betroffenen den Lohn ausrichten.
- Höhere Berufsbildung und Hochschule: Das Taggeld bemisst sich nach dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen gemäss Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bundesamtes für Statistik. Konkret ist der monatliche Medianlohn massgebend, den Hochschulstudierende mit einer Erwerbstätigkeit erzielen: Für die Jahre 2022 bis 2025 werden Fr. 583.-- pro Monat berücksichtigt. Die Statistiken werden alle vier Jahre aktualisiert.
- Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte: Im 1. Jahr Fr. 307.-- pro Monat und im 2. Jahr Fr. 409.-- pro Monat. Das Taggeld wird von der IV an die Ausbildungseinrichtung bzw. das Ausbildungszentrum ausbezahlt, welche den Betroffenen einen entsprechenden Lohn ausrichten.
Nach vollendetem 25. Altersjahr entspricht das Taggeld Fr. 2'450.-- pro Monat.
Beispiel
Herr F besucht das Gymnasium. Die IV übernimmt verschiedene invaliditätsbedingte Mehrkosten, bezahlt aber kein Taggeld. Auch wenn Herr F später studiert, hat er keinen Anspruch auf ein Taggeld, es sei denn er könne glaubhaft machen, dass er das Studium als Werkstudent absolviert hätte und dies nun wegen seiner Behinderung nicht kann. Verzögert sich die Ausbildung als Folge der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und würde Herr F in der Zwischenzeit im Erwerbsleben stehen, so hat er aber ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf ein Taggeld.
Beispiel
Frau S absolviert eine praktische Ausbildung in einer geschützten Eingliederungsstätte. Sie erhält ein Taggeld in der Höhe von Fr. 307.-- pro Monat im 1. Jahr und Fr. 409.-- pro Monat im 2. Jahr. Das Taggeld wird von der IV an die Eingliederungsstätte überwiesen. Diese richtet Frau S einen Lohn aus.
Beispiel
Frau A konnte lange Zeit wegen erheblicher psychischer Störungen weder eine Ausbildung absolvieren noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nun hat sich ihr Gesundheitszustand im Alter von 26 Jahren stabilisiert und sie beginnt mit Verspätung ihre erstmalige berufliche Ausbildung. Frau A erhält ein Taggeld in der Höhe von Fr. 2’450.-- pro Monat.
Abgrenzung zur Umschulung
Es kommt vor, dass eine Person eine Ausbildung aufnimmt, diese dann aber aus gesundheitlichen Gründen abbrechen muss. Wird dann eine neue Ausbildung aufgenommen, so betrachtet die IV diese als „erstmalige berufliche Ausbildung“ und übernimmt die weiter vorne beschriebenen Leistungen. Von dieser Regel wird nur dann abgewichen, wenn die gesundheitlich beeinträchtigte Person während der abgebrochenen Ausbildung bereits ein monatliches Einkommen von mindestens 3'663 Franken erzielt hat. Dann betrachtet die IV die neue Ausbildung als „Umschulung“.
Beispiel
Herr G ist während seines Medizinstudiums an Schizophrenie erkrankt und musste seine Ausbildung nach 3 Jahren abbrechen. Er meldet sich ein Jahr später bei der IV für berufliche Massnahmen an. Nach erfolgter Berufsberatung stellt sich heraus, dass eine Wiederaufnahme eines Studiums nicht mehr in Frage kommt. Es wird eine Lehre in der Reisebranche angepeilt.
Die neue Ausbildung wird von der IV-Stelle als „erstmalige berufliche Ausbildung“ betrachtet, denn Herr G hat in seinem Studium zuvor noch keinen Lohn von mindestens 3'663 Franken monatlich erzielt.
Immer wieder kommt es auch vor, dass eine Person bei Schulabschluss bereits gesundheitlich beeinträchtigt gewesen ist und in der Folge zwar eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, diese sich jedoch zum vornherein als ungeeignet und auf die Dauer als unzumutbar erweist. Wird in einem solchen Fall nachträglich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine der Behinderung angepasste Ausbildung in Angriff genommen, wird diese von der IV als „erstmalige berufliche Ausbildung“ betrachtet.
Beispiel
Herr C leidet bereits als Kind an erheblichen rheumatischen Beschwerden. Nach Schulabschluss beginnt er zu jobben und arbeitet z.T. auf dem Bau, z.T. in Reparaturwerkstätten. Die Arbeitsverhältnisse dauern jeweils nicht sehr lange, da Herr C aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht gewachsen ist. Die Ärzte raten dringend zur Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ohne Belastungen des Bewegungsapparates.
Herr C meldet sich schliesslich nach 2 Jahren bei der IV für berufliche Massnahmen an. Obschon Herr C bereits während 2 Jahren erwerbstätig gewesen ist, wird die IV eine Ausbildung nicht als „Umschulung“, sondern als „erstmalige berufliche Ausbildung“ unterstützen.
Rechtliche Grundlagen
- Anspruch auf Übernahme der invaliditätsbedingte Mehrkosten einer erstmaligen berufliche Ausbildung:
Art. 16 Abs. 1 IVG - In Betracht fallende erstmalige berufliche Ausbildungen:
Art. 5 Abs. 1 IVV - Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte:
Art. 16 Abs. 3 Buchst. c IVG, Art. 5 Abs. 4 IVV - Neuausbildung nach aufgenommener Erwerbstätigkeit:
Art. 16 Abs. 3 Buchst. a IVG - Wesentlichkeit von invaliditätsbedingten Mehrkosten:
Art. 5bis IVV
- Ermittlung der anrechenbaren invaliditätsbedingten Mehrkosten:
Art. 5bis IVV - Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung:
Art. 22 Abs. 2, 3 und 4, Art 24bis, Art. 24ter IVGund Art. 24quater IVG, Art. 22 IVV - Mitfinanzierung spezialisierter kantonaler Brückenangebote:
Art. 68bis Abs. 1ter und 1quater IVG - Verwaltungsweisungen zur Umschulung:
Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der IV (KSBEM) - Verwaltungsweisungen zum Taggeld:
Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI)