Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge
Während die AHV und die IV im Sozialversicherungssystem der Schweiz die 1. Säule bilden, wird die berufliche Vorsorge als 2. Säule bezeichnet. Ihre Aufgabe ist es, im Invaliditätsfall in Ergänzung zur IV die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung zu ermöglichen. Zwar ist die berufliche Vorsorge durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für einen Teil der Bevölkerung obligatorisch erklärt worden, das gesetzgeberische Ziel des Erhalts der gewohnten Lebensführung wird aber nur bedingt erreicht. Dies liegt einerseits daran, dass das BVG nur gesetzliche Mindestleistungen vorsieht und deshalb entscheidend ist, ob und in welcher Form die betreffende Pensionskasse Leistungen anbietet, die über diese Mindestleistungen hinausgehen. Andererseits geschieht es oft, dass eine Person im massgebenden Zeitpunkt des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit nicht versichert ist und deshalb leer ausgeht.
In diesem Kapitel wird vorerst der Unterschied zwischen der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge erklärt und aufgezeigt, welche Personen von wann bis wann in der 2. Säule versichert sind. Weiter werden die Fragen zum Verhältnis zwischen IV und beruflicher Vorsorge, zur Zuständigkeit der Pensionskasse, zum Rentensystem, zur Rentenhöhe, zum Beginn und zum Ende des Rentenanspruchs, zur Möglichkeit der Anpassung der Rentenleistungen sowie zum Verfahren in der beruflichen Vorsorge beantwortet. Da neben einer Rente der Pensionskasse in der Regel eine Rente der IV bezahlt wird, wird schliesslich erläutert, wann und in welchem Umfang eine Pensionskasse eine Invalidenrente wegen Überentschädigung kürzen kann.
Obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge
Der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge ist im BVG geregelt und garantiert gesetzliche Mindestleistungen. Dieses Minimum müssen alle Pensionskassen anbieten. Daneben können die Pensionskassen aber zusätzliche Leistungen vorsehen, die sie in ihren Reglementen oder Statuten umschreiben. Diese zusätzlichen Leistungen stellen den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge dar.
Ob eine Person nur obligatorisch oder auch überobligatorisch versichert ist, entscheiden die Arbeitgebenden. Sie können ihre Arbeitnehmenden bei einer Pensionskasse versichern, die überobligatorische Leistungen gewährt, oder eine Pensionskasse wählen, die nur die gesetzlichen Minimalleistungen vorsieht. Arbeitgebende, die ihre Arbeitnehmenden trotz Versicherungspflicht bei gar keiner Pensionskasse versichern, werden von Gesetzes wegen bei der Auffangeinrichtung angeschlossen. Da die Auffangeinrichtung nur das Minimum abdeckt, führt dies aber dazu, dass diese Arbeitnehmenden nur obligatorisch versichert sind. Ebenfalls nur obligatorisch versichert sind arbeitslose Personen, denn während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern sind sie von Gesetzes wegen ebenfalls bei der Auffangeinrichtung angeschlossen.
Obligatorisch versichert sind ab dem 17. Altersjahr alle Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn von mindestens 22‘050 Franken. Ein Jahreseinkommen von mehr als 88‘200 Franken ist nicht mehr obligatorisch versichert. Arbeitnehmende mit Jahreslöhnen unter 22‘050 Franken und auch Jahresverdienste über 88‘200 Franken können daher nur aufgrund reglementarischer Bestimmungen versichert werden. Arbeitslose sind ab einem Arbeitslosentaggeld von 84.70 Franken pro Tag obligatorisch versichert.
Es gibt aber auch Fälle, in denen Arbeitnehmende trotz Erreichen des Mindestjahreslohns von 22‘050 Franken nicht obligatorisch versichert sind. Dies betrifft unter anderem
- Arbeitnehmende, die in einem auf höchstens drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
- Personen, die zu mindestens 70% invalid sind.
Beispiel
Nach ihrer kaufmännischen Lehre hat Frau T eine auf 3 Monate befristete Anstellung in einem Reisebüro gefunden. Sie verdient dabei 3'000 Franken pro Monat. Zwar liegt ihr auf ein Jahr umgerechneter Lohn über dem Grenzbetrag von 22'050 Franken pro Jahr; da es sich aber um ein auf 3 Monate befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist Frau T nicht obligatorisch versichert.
Das Reisebüro ist mit der Arbeitsleistung von Frau T ausserordentlich zufrieden und wandelt die befristete Anstellung nach zweieinhalb Monaten in eine unbefristete Festanstellung um. Ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Festanstellung ist Frau T nun obligatorisch versichert.
Teilzeiterwerbstätige, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, verdienen in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen oft weniger als 22'050 Franken pro Jahr. Übersteigt das Gesamteinkommen aber diesen Mindestjahreslohn, besteht die Möglichkeit, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Bei teilinvaliden Personen mit einer IV-Rente wird der Mindestjahreslohn von 22'050 Franken gekürzt, und zwar um den prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs. Eine Person mit einer 50%-Rente muss also bereits ab einem Jahreslohn von 11'025 Franken versichert werden.
Beginn, Ende und Umfang des Versicherungsschutzes
Die obligatorische Vorsorgeversicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Arbeitsantritt gilt der Zeitpunkt, in dem sich eine Person erstmals auf den Weg zur Arbeit begibt oder das Arbeitsverhältnis hätte antreten sollen. Für Arbeitslose beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Tag, an dem erstmals Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld besteht.
Der Versicherungsschutz endet mit dem Erreichen des AHV-Alters, mit der Unterschreitung des Mindestjahreslohns, mit dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder und mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses besteht der Versicherungsschutz für die Risiken Tod und Invalidität aber noch während eines Monats weiter (sog. Nachdeckung), es sei denn, es wird vor Ablauf dieses Monats ein neues Vorsorgeverhältnis begründet (z.B. durch Antritt einer neuen Arbeitsstelle).
Beispiel
Frau S tritt am 1. Februar eine Anstellung als Laborchemikerin an und ist deshalb ab dem Zeitpunkt, in dem sie sich am 1. Februar zur Arbeit begibt, obligatorisch versichert. Aus wirtschaftlichen Gründen kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits wieder auf Ende Oktober. Frau S findet glücklicherweise wieder eine Anstellung, kann diese aber erst am 1. Dezember antreten. Aufgrund der Nachdeckung ist Frau S noch bis Ende November bei der bisherigen Pensionskasse versichert. Für den Fall einer Invalidität besteht daher ein durchgehender Versicherungsschutz.
Wechselt eine Person, die trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, den Arbeitgeber und somit auch die Pensionskasse, stellt sich die Frage nach einem gesundheitlichen Vorbehalt. Dabei ist klar zwischen Obligatorium und Überobligatorium zu unterscheiden. Vorbehalte sind nämlich nur im überobligatorischen Bereich zulässig und auch hier auf maximal fünf Jahre befristet. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge dürfen keine Vorbehalte angebracht werden.
Beispiel
Herr M litt vor vier Jahren an Depressionen, ist seit einem damaligen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik aber wieder voll leistungsfähig. Nun wechselt er den Arbeitgeber. Die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers schickt Herrn M einen Gesundheitsfragebogen, in dem Herr M die Depressionen und den Klinikaufenthalt angeben muss. Die Pensionskasse macht daraufhin einen Vorbehalt und erklärt, dass sie bei einer in den nächsten fünf Jahren eintretenden Invalidität wegen Depressionen keine überobligatorischen Leistungen erbringen wird. Da die Pensionskasse im obligatorischen Bereich keinen Vorbehalt anbringen darf, ist Herr M im Rahmen der gesetzlichen Minimalleistungen aber bereits ab Arbeitsbeginn voll versichert. Sobald sein Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre gedauert hat, fällt der Vorbehalt weg und Herr M ist auch im überobligatorischen Bereich voll versichert.
Hätte Herr M die Depressionen und den Klinikaufenthalt verschwiegen und den Gesundheitsfragebogen somit falsch ausgefüllt, könnte ihm die Pensionskasse im Falle einer Invalidität aus psychischen Gründen eine Anzeigepflichtverletzung vorwerfen und im überobligatorischen Bereich vom Vorsorgevertrag zurücktreten. Es ist daher wichtig, dass Herr M den Gesundheitsfragebogen wahrheitsgetreu ausfüllt.
Invaliditätsbegriff und Invaliditätsbemessung
Da die berufliche Vorsorge vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die IV, gilt der von der IV ermittelte Invaliditätsgrad auch für die Pensionskassen, es besteht eine sog. Bindungswirkung. Aufgrund der Bindung an den von der IV festgestellten Invaliditätsgrad, steht den Pensionskassen auch das Recht zu, einen Entscheid der IV anzufechten. Die IV ist daher verpflichtet, ihren Entscheid auch der mutmasslich zuständigen Pensionskasse zuzustellen. Hat die IV dies unterlassen, entfällt die Bindungswirkung und die Pensionskasse kann den Invaliditätsgrad selbst ermitteln.
Da die IV nicht nur die Erwerbsunfähigkeit, sondern auch die Einschränkung im Haushaltbereich abdeckt, ermittelt die IV den Invaliditätsgrad bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode. In der beruflichen Vorsorge ist hingegen nur die Erwerbsfähigkeit versichert. Dies bedeutet: Hat die IV die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der gemischten Methode berechnet, sind die Pensionskassen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad gebunden, den die IV für den erwerblichen Teil ermittelt hat. Aber Achtung: Die Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge umfasst den erwerblichen Bereich bloss im (zeitlichen) Umfang der effektiven Erwerbsausübung. In diesem Sinne bedeutet Invalidität in der beruflichen Vorsorge die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit bezogen auf das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ausgeübte Arbeitspensum. Der Anspruch auf Invalidenleistungen einer Pensionskasse bemisst sich bei Teilerwerbstätigen damit weiterhin einzig nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Anders als der Invaliditätsgrad in der IV ist der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad also weiterhin aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Umfang der Teilerwerbstätigkeit zu bemessen und nicht im Verhältnis zu einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit.
Beispiel
Herr K hat in einem 50%-Pensum als kaufmännischer Angestellter gearbeitet und zu 50% die Kinderbetreuung und den Haushalt übernommen, als er an MS erkrankt und zu 50% arbeitsunfähig wird. Die IV hat im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 50% und im Haushaltbereich einen Invaliditätsgrad von 30% ermittelt. Gestützt auf die gemischte Methode ergibt dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 40% und einen Anspruch auf eine 25%-Rente der IV. Grundsätzlich muss die Pensionskasse nun den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und somit 50% übernehmen. Da Herr K bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aber „nur“ in einem 50%-Pensum beschäftigt war und dieses Pensum aus medizinischer Sicht weiterhin ausüben kann, hat er gegenüber der Pensionskasse aufgrund eines Invaliditätsgrads von 0% keinen Anspruch auf eine Rente.
Nach einiger Zeit verschlechtert sich der Gesundheitszustand von Herrn K und er ist nicht mehr arbeitsfähig. Die IV erhöht den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 100%, im Haushaltbereich bleibt der Invaliditätsgrad bei 30%. Gestützt auf die gemischte Methode ergibt sich nun eine Gesamtinvaliditätsgrad von 65% und die Rente der IV wird entsprechend erhöht. Aufgrund des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich von 100%, richtet die Pensionskasse nun eine ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge aus.
Hätte es die IV unterlassen, der Pensionskasse von Herrn K auch ein Exemplar des IV-Entscheids zu schicken, wäre die Bindungswirkung entfallen. Die Pensionskasse hätte den Invaliditätsgrad von Herrn K somit selbständig beurteilen dürfen und zum Beispiel ein neurologisches Gutachten einholen können. Hätte das Gutachten im Erwerbsbereich eine Restarbeitsfähigkeit von 25% ergeben, hätte die Pensionskasse Herrn K – aufgrund seines versicherten 50%-Pensums – nur eine 50%-Rente aus der beruflichen Vorsorge zusprechen können.
Welche Pensionskasse ist für die Ausrichtung einer Rente zuständig?
Für die Ausrichtung einer Invalidenrente ist diejenige Pensionskasse zuständig, bei der die betroffene Person versichert war, als sie zum ersten Mal wegen einer Krankheit oder wegen eines Unfalls zu mindestens 20% arbeitsunfähig wurde, und wenn diese Arbeitsunfähigkeit schliesslich zu einer Invalidität geführt hat.
Für die Leistungspflicht einer Pensionskasse sind dabei sowohl ein sachlicher als auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität vorausgesetzt. Ein sachlicher Zusammenhang besteht, wenn die gleiche Ursache zur Invalidität geführt hat, die auch für die erstmals aufgetretene Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn es zwischen dem erstmaligen Auftreten der Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität keinen Unterbruch gab, während dem die Person längere Zeit zu mehr als 80% arbeitsfähig war.
Insbesondere die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs gibt oft zu Diskussionen und Streitigkeiten Anlass und beschäftigt daher nicht selten die Gerichte. Damit die von solchen Streitigkeiten betroffenen Personen bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage nicht vollends leer ausgehen, trifft die letzte Pensionskasse eine sog. Vorleistungspflicht. Diese bedeutet, dass diejenige Pensionskasse, der die betroffene Person zuletzt angehört hat, vorläufig eine Rente ausbezahlen muss. Da sich die Vorleistungspflicht aber nur auf das Obligatorium bezieht, erhält die betroffene Person zumindest vorerst nur eine Rente im Umfang des BVG-Minimums.
Beispiel
Frau H arbeitet in einem 100%-Pensum als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse, als sie von einer Zecke gebissen wird und an Lyme-Borreliose erkrankt. Aufgrund der Erkrankung muss sie ihr Arbeitspensum dauerhaft auf 80% reduzieren. Eine Umstrukturierung der Krankenkasse führt dazu, dass Frau H ihre Arbeitsstelle verliert. Glücklicherweise findet sie bald eine neue 80%-Stelle bei einer Reiseversicherung. Plötzlich verschlechtert sich der Gesundheitszustand von Frau H, sie muss ihr Pensum dauerhaft auf 50% reduzieren und die IV zahlt ihr nach Ablauf der Wartezeit eine Rente aus. Da Frau H erstmals und im Umfang von 20% arbeitsunfähig geworden ist, als sie noch bei der Krankenkasse gearbeitet hat, wendet sie sich nicht an die Pensionskasse der Reiseversicherung, sondern an die Pensionskasse, bei der sie durch das Arbeitsverhältnis bei der Krankenkasse angeschlossen war. Diese Pensionskasse ist dann auch für die Bezahlung einer Rente aus der beruflichen Vorsorge zuständig.
Da sich die Pensionskasse der Krankenkasse aber weigert, eine Rente zu zahlen, muss die Pensionskasse der Reiseversicherung im Rahmen der Vorleistungspflicht obligatorische Invalidenleistungen ausbezahlen bis feststeht, welche Pensionskasse tatsächlich zuständig ist.
Wer von Geburt auf oder seit der Kindheit oder Jugend mit einer Behinderung lebt, hat es besonders schwer, von einer Pensionskasse Leistungen zu erhalten. Die Pensionskasse argumentiert dann oft damit, dass die Person ja bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass kein Leistungsanspruch besteht. Personen mit einer Geburtsbehinderung oder Personen, die als Minderjährige invalid wurden, haben Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse, falls ihre Arbeitsunfähigkeit bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit unter 40% lag und während des Arbeitsverhältnisses auf 40% und mehr gestiegen ist.
Beispiel
Herr W leidet seit seiner Geburt an einer Muskelkrankheit und absolviert eine Anlehre in einer Druckerei. Anschliessend erhält er eine Festanstellung zu 70%. Mit der Zeit verschlimmert sich die Krankheit und Herr W ist nicht mehr arbeitsfähig. Neben einer Rente der IV erhält er nun auch eine Rente der Pensionskasse, denn bei der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Druckerei bewältigte er ein Arbeitspensum von mehr als 60%.
Rentensystem und Rentenhöhe
Die Renten der beruflichen Vorsorge entsprechen den Renten der IV. Per 1.1.2022 wurde das sog. lineare Rentensystem (nachfolgend: neues Rentensystem) eingeführt. Dabei wird der Anteil der Rente als Prozentsatz einer ganzen Rente festgelegt, und zwar jeweils entsprechend dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil der Rente dem Invaliditätsgrad (z.B. Invaliditätsgrad von 55% entspricht einer 55%-Rente). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-49% gelten folgende prozentuale Anteile:
Invaliditätsgrad prozentualer Anteil
40% 25%
41% 27,5%
42% 30%
43% 32,5%
44% 35%
45% 37,5%
46% 40%
47% 42,5%
48% 45%
49% 47,5%
Für gewisse Personen gilt aber weiterhin das alte Rentensystem. Dabei besteht je nach Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente oder eine Viertelsrente:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch
40 - 49% Viertelsrente
50 - 59% Halbe Rente
60 - 69% Dreiviertelsrente
70 - 100% Ganze Rente
Im überobligatorischen Bereich kann es aber durchaus sein, dass bereits ab einem tieferen Invaliditätsgrad (z.B. ab 25%) Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, wenn das Reglement dies vorsieht.
Die Höhe der Rente hängt sodann ebenfalls davon ab, ob die rentenbeziehende Person nur obligatorisch oder auch überobligatorisch versichert ist. Die Pensionskassen verschicken in der Regel jedes Jahr einen Vorsorgeausweis. Diesem kann entnommen werden, wieviel eine ganze Rente im Invaliditätsfall beträgt.
Im obligatorischen Bereich sind primär die angesparten Altersgutschriften (inkl. Verzinsung) ausschlaggebend. Im Invaliditätsfall werden diejenigen Altersgutschriften (ohne Verzinsung) hinzugerechnet, die die Person bis zum Rentenalter noch erwerben würde. Die Summe dieser angesparten und hypothetischen Altersgutschriften ergibt das massgebende Altersguthaben. Aufgrund des derzeitigen Umwandlungssatz von 6,8% resultiert sodann die jährliche Invalidenrente.
Rentnerinnen und Rentner erhalten für jedes ihrer Kinder bis zu deren 18. Altersjahr zusätzlich zur eigenen Rente eine Kinderrente. Steht das Kind noch in Ausbildung, wird die Kinderrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Die Kinderrente beträgt 20% der eigenen Rente.
Beispiel
Bei Frau R wurde ein Invaliditätsgrad von 50% ermittelt. Sie hat daher Anspruch auf eine 50%-Rente. Ihre bisher angesparten Altersgutschriften inkl. Verzinsung betragen 150’000 Franken. Bis zum Rentenalter 65 wären nochmals 120‘000 Franken hinzugekommen. Das massgebende Altersguthaben beträgt somit 270‘000 Franken und die Jahresrente für eine Vollinvalidität 18‘360 Franken (6,8% von 270‘000 Franken). Die obligatorische halbe Rente von Frau R beläuft sich somit auf 9‘180 Franken pro Jahr bzw. 765 Franken pro Monat. Für ihre beiden minderjährigen Kinder erhält Frau R zusätzlich 153 Franken pro Kind.
Bei Pensionskassen mit überobligatorischen Leistungen werden die Invalidenrenten nach anderen Grundsätzen berechnet. Näheres dazu ist in den jeweiligen Reglementen zu finden.
Beispiel
Die Pensionskasse von Frau T sieht im Reglement vor, dass bei einer Vollinvalidität 60% des letzten AHV-Lohns als Invalidenrente ausbezahlt werden. Da der letzte AHV-Lohn von Frau T jährlich 70‘000 Franken betrug und sie zu 50% invalid geworden ist, erhält sie eine Rente von 21‘000 Franken pro Jahr bzw. 1‘750 pro Monat ausbezahlt.
Für wen gilt das neue lineare Rentensystem und für wen gilt weiterhin das alte Rentensystem?
Das neue Rentensystem gilt für alle Personen, deren Rentenanspruch ab 1.1.2022 entsteht, die also erst ab dem 1.1.2022 eine Rente erhalten.
Beispiel
Beispiel 1: Mit Verfügung vom 15.3.2022 erhält Frau A gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% mit Wirkung ab 1.1.2022 eine Rente zugesprochen. Da sie als Neurentnerin gilt, richtet sich ihre Rente nach dem neuen Rentensystem. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% entspricht die Rente einer 35%-Rente.
Beispiel
Beispiel 2: Mit Verfügung vom 15.3.2022 erhält Frau B gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% mit Wirkung ab 1.10.2021 eine Rente zugesprochen. Da ihr Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 entstanden ist, richtet sich ihre Rente nach dem alten Rentensystem. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44% entspricht die Rente einer Viertelsrente.
Für Personen, die bis zum 31.12.2021 bereits eine Rente nach dem alten Rentensystem bezogen haben oder deren Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 und somit nach dem alten Rentensystem entstanden ist, gelten altersabhängige Übergangsbestimmungen. Diese regeln, ob die Rente in das neue Rentensystem überführt wird und wenn ja, wann diese Überführung erfolgt. Für diese Übergangsbestimmungen ist das Alter per 1.1.2022 entscheidend.
Am 1.1.2022 bereits 55 Jahre alt oder älter:
Das alte Rentensystem bleibt massgebend (sog. Besitzstand) und auch Rentenrevisionen richten sich nach dem alten Recht. Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt weiterhin, sobald sich der Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert oder verbessert und sich auf den Rentenanspruch auswirkt.
Am 1.1.2022 zwischen 30 und 54 Jahre alt:
Sofern sich bei einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad um mindestens 5% verändert, wird die Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dabei kommt das neue Rentensystem zur Anwendung.
Allerdings bleibt es auch dann bei der bisherigen Rente, wenn eine «Verzerrung» resultiert. Eine Verzerrung liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und sich der Invaliditätsgrad deshalb erhöht, der Rentenanspruch aufgrund des neuen Rentensystems aber sinken würde.
Beispiel
Beispiel 1 (Verzerrung): Herr C erhält seit 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 61% eine Dreiviertelsrente von 1500 Franken. Da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat und sich der Invaliditätsgrad um 7% auf 68% erhöht, und da er nach dem neuen Rentensystem eine 68%-Rente von 1360 Franken – und somit 140 Franken weniger – erhalten würde, bleibt es für Herrn C bei einer Rente von 1500 Franken.
Ebenfalls von einer Verzerrung spricht man, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert und der Invaliditätsgrad deshalb sinkt, sich der Rentenanspruch aufgrund des neuen Rentensystems aber erhöhen würde.
Beispiel
Beispiel 2 (Verzerrung): Herr D erhält seit 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 59% eine halbe Rente von 1'000 Franken. Da sich sein Gesundheitszustand verbessert hat und sich der Invaliditätsgrad um 7% auf 52% reduziert, und da er nach dem neuen Rentensystem eine 52%-Rente von 1040 Franken – und somit 40 Franken mehr – erhalten würde, bleibt es für Herrn D bei einer Rente von 1000 Franken.
Am 1.1.2022 unter 30 Jahre alt:
Sobald sich der Invaliditätsgrad um mehr als 5% verändert, wird das neue Rentensystem angewendet. Spätestens nach 10 Jahren und somit per 2032 wird die Rente auch bei unverändertem Invaliditätsgrad ins neue Rentensystem überführt. Falls dadurch der neue Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5% verändert.
Beginn und Ende des Rentenanspruchs
Analog zur IV entsteht der Rentenanspruch, wenn die betroffene Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist. In ihren Reglementen oder Statuten können die Pensionskassen aber vorsehen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgeschoben wird, solange die betroffene Person Krankentaggeldleistungen erhält.
Im Gegensatz zur Rente der IV endet die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mit dem Erreichen des AHV-Alters, sondern wird bis zum Tod der rentenbeziehenden Person ausgerichtet. Im überobligatorischen Bereich können die Pensionskassen aber vorsehen, dass eine überobligatorische Invalidenrente mit dem Erreichen des AHV-Alters endet. Je nach Reglement ist sodann eine (allenfalls tiefere) überobligatorische Altersrente geschuldet.
Beispiel
Herr S erleidet einen Hirnschlag und ist nicht mehr arbeitsfähig. Glücklicherweise ist sein Lohnausfall vorerst durch die Krankentaggeldversicherung seines Arbeitgebers abgedeckt. Nach Ablauf des Wartejahrs richtet ihm die IV eine ganze Rente aus. Gemäss dem Reglement seiner Pensionskasse erhält er erst nach Ausschöpfung der Krankentaggeldleistungen und somit zwei Jahre nach dem Hirnschlag auch von der Pensionskasse eine ganze Invalidenrente. Da das Reglement seiner Pensionskasse vorsieht, dass die überobligatorische Invalidenrente mit dem Erreichen des AHV-Alters endet, muss er im Alter von 65 Jahren mit einer tieferen Pensionskassenrente rechnen.
Wann können Renten revidiert werden?
Wie im Bereich der IV können auch die Renten der beruflichen Vorsorge erhöht werden, wenn sich der Gesundheitszustand der rentenbeziehenden Person verschlechtert hat, und sie können herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat (vgl. hierzu die Ausführungen im Kapitel «Invalidenrenten der IV».
Im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellt sich aber oft erneut die Frage nach der Zuständigkeit der Pensionskasse. Grundsätzlich ist diejenige Pensionskasse, die bereits eine Rente ausrichtet, auch bei der Verschlechterung zuständig, sofern diese Verschlechterung auf dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung zurückgeht. Auch hier ist also wieder der sachliche Zusammenhang entscheidend. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die obligatorischen Leistungen. Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen frei, in ihren Reglementen eine Erhöhung aufgrund einer Verschlechterung abzulehnen, wenn die Person nicht mehr bei der entsprechenden Pensionskasse versichert ist.
Beispiel
Als bei Frau N ein Hirntumor festgestellt wurde, war sie in einem 100%-Pensum angestellt. Aufgrund der Erkrankung gibt sie ihr Arbeitsverhältnis auf und erhält gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50% sowohl von der IV als auch von ihrer Pensionskasse eine 50%-Rente ausgerichtet. Zwei Jahre später wird sie aufgrund des wiederaufgetretenen Hirntumors vollumfänglich arbeitsunfähig. Nachdem die IV die Rente erhöht hat, muss auch die Pensionskasse ihre Rente erhöhen. Ob die Pensionskasse nur die obligatorische oder auch die überobligatorische Rente erhöht, hängt vom Reglement der Pensionskasse ab.
Kürzung der Rente bei Überentschädigung
Erhält eine Person sowohl von der IV als auch von der Pensionskasse Rentenleistungen, können diese – insbesondere bei zusätzlich ausgerichteten Kinderrenten oder aufgrund einer hinzutretenden Rente der Unfallversicherung – eine beachtliche Höhe erreichen. Die gesamten Leistungen können durchaus höher liegen als das Einkommen, das aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung verloren ging. Ist dies der Fall, liegt eine sogenannte Überentschädigung vor.
Die Rente der Pensionskasse wird also gekürzt, wenn sie zusammen mit den Rentenleistungen der IV und der Unfallversicherung und zusammen mit dem tatsächlich noch erzielten oder theoretisch noch erzielbaren Einkommen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigt. Mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst ist dasjenige Einkommen gemeint, das die betroffene Person ohne gesundheitliche Einschränkung erzielen könnte. Im überobligatorischen Bereich können die Pensionskassen zudem eigene Überentschädigungsregelungen vorsehen.
Beispiel
Frau N aus dem obigen Beispiel erhält nun also eine ganze Rente der IV und eine ganze Rente der Pensionskasse sowie entsprechende Kinderrenten für ihre beiden Kinder. Da sie vor Auftreten des Hirntumors einen Jahresverdienst von 80‘000 Franken erzielt hat, dürfen die Renten zusammen nicht mehr als 72‘000 Franken (90% von 80‘000 Franken) betragen. Neben der Rente der IV von 2‘200 Franken pro Monat für sich und je 880 Franken pro Monat für die beiden Kinder und somit von insgesamt 47‘520 Franken pro Jahr erhält Frau N von der Pensionskasse somit nur noch eine Rente von insgesamt 2‘040 Franken pro Monat bzw. 24‘480 Franken pro Jahr, dies obwohl die überobligatorische Rente gemäss Reglement der Pensionskasse 50% ihres letzten AHV-Lohnes und somit 40‘000 Franken pro Jahr betragen würde. Die Pensionskasse darf ihre Rentenleistungen also um insgesamt 15‘520 Franken pro Jahr kürzen.
Sobald die Kinderrenten wegfallen (weil die Kinder von Frau N volljährig sind und bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben), muss die Pensionskasse eine neue Überentschädigungsberechnung vornehmen und Frau N höhere Rentenleistungen ausrichten.
Verfahren und Verjährung
Wer Leistungen einer Pensionskasse beanspruchen möchte, kann einen formlosen schriftlichen Antrag stellen. Nach Überprüfung des Antrags erlässt die Pensionskasse im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen (AHV, IV, Ergänzungsleistungen, Militärversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung) keine anfechtbare Verfügung, sondern teilt der betroffenen Person ihren Entscheid durch einen formlosen Brief mit. Ist die Person mit dem Inhalt des Entscheids nicht einverstanden oder enthält der Brief keine nachvollziehbare Begründung, sollte das Gespräch mit der Pensionskasse gesucht oder der eigene Standpunkt schriftlich begründet werden. Manchmal lässt sich auf diesem Weg eine Lösung finden und die Pensionskasse geht auf das Anliegen ein. Ist dies nicht der Fall, muss die betroffene Person eine Klage gegen die Pensionskasse erheben, wenn sie zu ihrem Recht gelangen will. Die Klage ist beim kantonalen Gericht (in der Regel beim Versicherungsgericht) am Sitz der Pensionskasse oder am Ort des Betriebs, bei dem die Person angestellt war, einzureichen.
Wie bei vielen Rechtsverhältnissen stellt sich auch beim Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse die Frage nach der Verjährung. Wer gegenüber seiner Pensionskasse eine Rente geltend machen und durchsetzen möchte, muss eine 5-jährige Verjährungsfrist beachten. Dies bedeutet, dass höchstens für die letzten fünf Jahre eine Nachzahlung von Rentenleistungen eingefordert werden kann. Damit bei langwierigen Verfahren keine Rentenleistungen verlustig gehen, sollte entweder eine Verjährungsverzichtserklärung der Pensionskasse eingeholt oder rechtzeitig Klage erhoben werden.
Beispiel
Herr D erhält eine ganze Rente der IV. Da in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache schliesslich zur Invalidität geführt hat, verschiedene ärztliche Beurteilungen vorliegen, erachtet sich keine der zwei in Frage kommenden Pensionskassen als zuständig. Die Verhandlungen mit den beiden Pensionskassen ziehen sich daher in die Länge. Damit keine mutmasslichen Rentenleistungen verjähren, sollte Herr D bei beiden Pensionskassen eine Verjährungsverzichtserklärung einholen oder rechtzeitig gegen beide Pensionskassen Klage erheben.
Freizügigkeitsguthaben
Es kommt immer wieder vor, dass das bei einer Pensionskasse angesparte Altersguthaben auch bei einer gesundheitsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Führt die Arbeitsunfähigkeit in der Folge aber zu einer Invalidität und besteht nicht nur gegenüber der IV, sondern auch gegenüber der letzten Pensionskasse ein Anspruch auf eine Invalidenrente, muss das Freizügigkeitsguthaben an die leistungspflichtige Pensionskasse zurückgezahlt werden. Diese hat daraus sodann die Rente zu berechnen und auszuzahlen.
Es kann vorkommen, dass eine Person zwar unbestrittenermassen invalid ist, dass aber keine Pensionskasse eine Invalidenrente ausrichten muss. Wer in einem solchen Fall eine ganze Rente der IV erhält, kann sich immerhin das Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen.
Beispiel
Herr D aus dem obigen Beispiel hat schlussendlich gegen beide Pensionskassen Klage erhoben und das kantonale Versicherungsgericht hat in seinem Urteil eine der Pensionskassen zur Bezahlung einer Rente verpflichtet. Damit diese Pensionskasse die Rente berechnen und auszahlen kann, muss das inzwischen auf einem Freizügigkeitskonto liegende Freizügigkeitsguthaben an die Pensionskasse zurücküberwiesen werden.
Hätte das kantonale Gericht die Klage von Herrn D vollumfänglich abgewiesen und keine Pensionskasse zur Bezahlung einer Rente verpflichtet, stünde es Herrn D zumindest frei, sich das gesamte Freizügigkeitsguthaben auszahlen zu lassen.
Rechtliche Grundlagen
- Zweck der beruflichen Vorsorge:
Art. 1 BVG - Obligatorische Versicherung:
Art. 2, 7, 8, 11, 12, 46, 60 BVG; Art. 1j, 1k, 4 BVV2 - Obligatorische Versicherung von Arbeitslosen:
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen - Gesundheitlicher Vorbehalt:
Art. 331c OR - Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung:
Art. 10 BVG; Art. 6 BVV2 - Invaliditätsbegriff, Zuständigkeit und Vorleistungspflicht:
Art. 23, 26 Abs. 4 BVG
- Rentensystem und Rentenhöhe:
Art. 24, 24a, 25, 14-16 BVG - Überführung laufender Renten in das neue Rentensystem:
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19.6.2020, Bst. a und b - Revision der Invalidenrente:
Art. 24b BVG - Beginn und Ende des Rentenanspruchs:
Art. 26 und 49 Abs. 1 BVG - Überentschädigung:
Art. 34a BVG, Art. 24 BVV2 - Verfahren:
Art. 73 BVG - Verjährung:
Art. 41 BVG - Auszahlung Freizügigkeitsguthaben:
Art. 16 Abs. 2 FZV