Hilfsmittel und bauliche Anpassungen

Körperlich oder sensorisch beeinträchtigte Menschen benötigen häufig Hilfsmittel oder sind auf bauliche Anpassungen angewiesen, um selbständig in einer eigenen Wohnung leben und einen Haushalt führen zu können. In der Schweiz übernimmt die Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer ganzen Reihe von Hilfsmitteln und Anpassungen und kommt auch für das Gebrauchstraining, die Reparaturen und Unterhaltskosten auf. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.  

Hilfsmittel und Anpassungen werden von der IV finanziert, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt, in welchem das Hilfsmittel oder die Anpassung erstmals notwendig geworden ist, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hat. Ist im „IV-Alter“ ein Anspruch erworben worden, so bleibt dieser auch nach Erreichen des AHV-Alters im Sinne einer Besitzstandsgarantie erhalten. Anders sieht es bei Menschen aus, die ein Hilfsmittel erstmals im AHV-Alter benötigen: Sie haben praktisch keinen Anspruch auf Finanzierung von Hilfsmitteln und baulichen Anpassungen im Wohnbereich durch die AHV. Je nach Wohnkanton können gewisse Hilfsmittel und Pflege-Hilfsgeräte über die Ergänzungsleistungen finanziert werden.


    Welche baulichen Anpassungen kann die IV übernehmen?

    Die IV übernimmt die Kosten einer Reihe von baulichen Anpassungen im Wohnbereich, die besonders für Personen im Rollstuhl von erheblicher Bedeutung sind.

    • Anpassung von Bade-, Dusch- und WC-Räumen
    • Versetzung und Entfernung von Trennwänden
    • Verbreiterung und Auswechslung von Wohnungs- und Haustüren
    • Anbringung von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern
    • Entfernung von Türschwellen und Erstellung von Schwellenrampen
    • Installation von Signalanlagen für hochgradig schwerhörige, gehörlose oder taubblinde Menschen (Höchstbeitrag: 1'300 Franken)

    Bauliche Anpassungen werden sowohl in Eigenheimen und Eigentumswohnungen wie auch in Mietwohnungen finanziert. Bei Eigenheimen, die von der versicherten Person neu erstellt werden, gilt allerdings der Grundsatz, dass mit entsprechenden planerischen Massnahmen die Notwendigkeit einer Anpassung verhindert werden kann. Deshalb werden bei solchen Eigenheimen nur Haltestangen, Handläufe, Zusatzgriffe sowie Signalanlagen von der IV bezahlt.  

    Bei Mietwohnungen werden Anpassungen von der IV wiederum nur bezahlt, wenn eine gewisse Stabilität des Mietverhältnisses garantiert ist. Ist ein Mieter gezwungen, seine Mietwohnung aufzugeben, so kann ihm für seine neue Mietwohnung wieder ein Beitrag gewährt werden. Bei häufigen Wohnungswechseln wird die IV allerdings Anpassungen nur noch mit grosser Zurückhaltung bezahlen. Wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt und dies bereits bei der Anpassung schriftlich vereinbart worden ist, gehen auch die Kosten der Wiederherstellung zu Lasten der IV.

    Beispiel

    Herr M bewohnt seit längerer Zeit eine Mietwohnung. Wegen einer fortschreitenden Muskelerkrankung ist er für die Fortbewegung innerhalb der Wohnung neu auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die verschiedenen Zimmer problemlos zu erreichen, müssen zwei Türen verbreitert, eine Trennwand zur Küche entfernt und im Badezimmer verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Herr M beauftragt einen befreundeten Architekten mit der Planung.
    Herr M wird als erstes seinen Vermieter fragen müssen, ob dieser mit den Anpassungen einverstanden ist. Die Zustimmung des Vermieters muss schriftlich vorliegen und es muss geregelt sein, wer die Kosten der Anpassungen übernimmt, ob der Vermieter auf einem Rückbau bei Beendigung des Mietvertrags besteht und zu wessen Lasten ein allfälliger Rückbau geht.
    Liegt die Zustimmung des Vermieters vor, so wird die IV-Stelle das Umbauvorhaben einer Abklärungsstelle (meist die SHAB) unterbreiten. Diese muss beurteilen, ob die Kosten des Umbaus verhältnismässig sind und ob das Projekt in der gewünschten Form wirklich nötig ist. Erst dann wird die IV einen entsprechenden Entscheid fällen.

    Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen

    Die IV finanziert Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen. Zudem übernimmt sie die Kosten der Beseitigung und Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich. Vorausgesetzt ist einzig, dass die Person hierauf angewiesen ist, um ihren Aufenthaltsort selbständig zu verlassen, und dass sie sich nicht in einem Heim aufhält. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise.

    Beispiel

    Frau W ist an MS erkrankt und neu auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie kann ihre Wohnung nicht mehr selbständig verlassen und benötigt hierfür einen Treppenlift. Dieser wird ihr von der IV finanziert.

    Hilfsmittel zur Erleichterung der Haushaltführung

    Auch innerhalb der Wohnung müssen unter Umständen bauliche Anpassungen vorgenommen werden oder spezielle Arbeitsgeräte angeschafft werden, um die Haushaltführung zu ermöglichen. Zu denken ist etwa an Anpassungen der Küchenmöbel für eine Person, die im Rollstuhl sitzt (unterfahrbare Arbeitsflächen, Schränke in erreichbarer Höhe), an die Anschaffung einer Waschmaschine in der Wohnung (weil die Waschmaschine im Keller nicht erreicht werden kann) oder an die Anschaffung spezieller Küchengeräte für Blinde (z.B. Waage mit Sprachausgabe).

    Haushaltführende haben Anspruch auf die Finanzierung von solchen baulichen Anpassungen und Hilfsmitteln, wenn Ihnen dadurch eine beachtliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit in ihrem Aufgabenbereich ermöglicht wird. Bei kostspieligen Hilfsmitteln und Anpassungen wird im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10% verlangt.

    Hilfsmittel zur Erleichterung der Selbstsorge

    Zur Erleichterung der Selbstsorge finanziert die IV im Wohnbereich eine Reihe von Hilfsmitteln.

    • WC-Dusch- und-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen wie Toilettenstühle, Badewannensitze, Badelifte oder WC-Sitzerhöhungen: Voraussetzung für die Finanzierung dieser Hilfsmittel ist, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person ohne diese Behelfe nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Schafft sich jemand eine vollständige WC-Dusch- und –Trockenanlage (Closomat) an, obschon ein Zusatzgerät zum bestehenden Klosett genügen würde, so kann sich die IV auf die Übernahme eines Kostenanteils beschränken.
    • Krankenheber oder Deckenliftanlagen: Diese werden auch dann von der IV finanziert, wenn eine Person nur unwesentlich zur eigenen Körperhygiene beitragen kann. Wird ein Krankenheber auch benötigt, um ins Bett zu gehen und aufzustehen, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf Finanzierung eines Elektrobettes.
    • Elektrobetten (mit Aufziehbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör): Anspruch darauf haben Personen, die ein Elektrobett benötigen, um zu Bett zu gehen oder aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die IV vergütet den Kaufpreis eines Elektrobettes bis zum Höchstbetrag von 2'500 Franken. Hinzu kommt ein Beitrag an die Auslieferungskosten von 250 Franken.  
    • Assistenzhunde, die durch eine von der Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifizierte Stelle abgegeben werden:
      • Mobilitätsassistenzhund für Personen ab 16 Jahren mit einer schweren Körperbehinderung: Pauschalbeitrag (inkl. Futter- & Tierarztkosten), max. alle 8 Jahre, nur einmal pro Hund: Kostenbeitrag von 20’280 Franken
      • Epilepsiewarnhund für Kinder ab 4 Jahren und für Erwachsene: Pauschalbeitrag (inkl. Futter- & Tierarztkosten), max. alle 8 Jahre, nur einmal pro Hund: Kostenbeitrag von 14’280 Franken
      • Autismusbegleithund für Kinder zwischen 4 und 9 Jahren: Pauschalbeitrag (inkl. Futter- & Tierarztkosten), nur einmalig: Kostenbeitrag von 20’280 Franken

    Hilfsmittel zur Ermöglichung des Kontakts mit der Umwelt

    Die IV finanziert eine ganze Reihe von Hilfsmitteln, welche dazu bestimmt sind, Menschen mit einer erheblichen Behinderung den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese Hilfsmittel werden unabhängig davon bezahlt, ob eine Person erwerbstätig ist oder einen eigenen Haushalt führt.

    • Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte: Sie werden von der IV an schwer sprech- und schreibbehinderte Personen abgegeben, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung desselben verfügen. Auch Schülerinnen und Schüler erhalten ein Kommunikationsgerät von der IV bezahlt, sofern dieses nicht primär therapeutischen Zwecken dient.
    • Seitenwendegeräte: Wer aus physischen Gründen nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, erhält auf Wunsch ein Seitenwendegerät bezahlt.  
    • Umweltkontrollgeräte: Anspruch auf solche Geräte haben schwerstgelähmte Personen, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht sind und auf solche Geräte angewiesen sind, um mit der Umwelt in Kontakt zu treten oder sich selbständig mit einem Elektrorollstuhl innerhalb der Wohnung fortzubewegen. Der Anspruch umfasst ein der Behinderung angepasstes Sendegerät sowie die notwendigen Empfangs- und Steuergeräte zur Bedienung des Elektrorollstuhls oder eines Telefons, zur Öffnung von Türen und Fenstern sowie zur Bedienung des Liftes und von Lichtschaltern.  
    • SIP-Videophone: Diese Geräte werden von der IV an gehörlose und hochgradig schwerhörige Personen abgegeben, die in Gebärdensprache kommunizieren. Voraussetzung ist, dass es diesen Personen nicht möglich und zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf andere Weise herzustellen. Der Höchstbeitrag der IV beträgt 1'700 Franken. Zwei Geräte werden nur an Erwerbstätige abgegeben, die das zweite Gerät am Arbeitsplatz einsetzen.
    • Weisse Stöcke: Blinde und hochgradig sehbehinderte Personen erhalten von der IV einen weissen Stock und bei Bedarf zusätzlich ein Fussgängernavigationsgerät. Bei der erstmaligen Abgabe übernimmt die IV zudem ein Orientierungs- und Mobilitätstraining von maximal 50 Stunden. Braucht es später zusätzliche Trainings, so werden diese ebenfalls bezahlt, wenn eine Fachperson die Notwendigkeit begründet.
    • Blindenführhunde: Ist die Eignung einer Person als Hundehalterin erwiesen und ermöglicht ihr ein Blindenführhund die selbständige Fortbewegung ausserhalb des Hauses, so übernimmt die IV die Kosten eines solchen Hundes, falls er von einer Schule abgegeben wird, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherung einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die IV leistet zudem einen monatlichen Beitrag von 110 Franken an die Futter- und Tierarztkosten.
    • Lese- und Schreibsysteme für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen: Unter diesen Titel fallen Lesegeräte und Punktschriftschreibmaschinen sowie computergestützte Lese- und Schreibsysteme inkl. entsprechender Software. Anspruch auf solche Geräte haben Betroffene ausserhalb des Arbeitsplatzes immer dann, wenn sie nicht in der Lage sind, mit einer Lupenbrille von 8-facher Vergrösserung normale Texte zu lesen oder wenn sie über eine extrem reduzierte Kontrastwahrnehmung oder eine signifikante Gesichtsfeldeinschränkung verfügen.

    Beispiel

    Frau D lebt mit einer hochgradigen Sehbehinderung. Um Texte lesen und schreiben und per E-Mail mit der Umwelt in Kontakt treten zu können, lässt sie sich bei einer Fachstelle beraten, welche nach erfolgter Eignungsabklärung bei der IV-Stelle einen Antrag stellt. Die IV wird die Kosten von PC und Drucker nicht bezahlen, weil diese heute als Grundausstattung eines Haushaltes gelten. Hingegen werden die Kosten der behinderungsspezifischen Anpassungen sowie der Vergrösserungs-Software übernommen. Zudem bezahlt die IV die Kosten der Einrichtung sowie eines Gebrauchstrainings für die sehbehindertentechnische Programmbedienung von bis zu 30 Stunden.

    Rechtliche Grundlagen

    Fussbereich

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