Gebäude und Anlagen
Nur wenn der Zugang zu Bauten und Anlagen auch für behinderte Menschen ohne fremde Hilfe möglich ist, können sie autonom und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Gewisse Kategorien von Gebäuden und Anlagen, so insbesondere diejenigen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen daher so gestaltet werden, dass keine Hindernisse die Nutzung für Menschen unterschiedlicher Behinderungsarten einschränken. Massnahmen des hindernisfreien Bauens kommen zudem in grossem Mass auch nicht behinderten Menschen zugute.
Da die Kantone für die Baugesetzgebung zuständig sind, gibt es teilweise grosse kantonale Unterschiede. Die im Folgenden dargestellten Anforderungen an hindernisfreies Bauen sind als Mindestvorgaben von allen Kantonen zu befolgen. Einige Kantone gehen über diese Minimalanforderungen hinaus und unternehmen noch mehr für die Zugänglichkeit von Gebäuden und Anlagen.
Welche Gebäude und Anlagen müssen zugänglich sein?
Grundsätzlich müssen alle Gebäude und Anlangen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, so gestaltet sein, dass behinderten Menschen der Zugang nicht aus baulichen Gründen verwehrt oder erschwert wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gebäude in staatlichem oder privatem Eigentum steht. Wesentlich ist nur, dass grundsätzlich jede Person Zugang zu dem Gebäude hätte.
Beispiel
Das Stadion eines Fussballvereins, für das jedermann Tickets kaufen kann, muss grundsätzlich hindernisfrei sein. Das Klubhaus eines Golfvereins, das nur ausgewählte Mitglieder nutzen dürfen, gilt dagegen nicht als öffentlich zugänglich und muss nicht hindernisfrei gestaltet sein.
Neben Gebäuden müssen auch Parkanlagen und Aussenbereiche für behinderte Menschen zugänglich sein. Zudem ist es nicht relevant, ob die Baute oder Anlage auf Dauer angelegt ist oder nicht.
Beispiel
Die Stadt S baut eine ihrer Parkanlagen um. Dabei müssen die Vorgaben zum hindernisfreien Bauen eingehalten werden. Ein Open-Air-Konzert muss über ein behindertengerechtes WC verfügen.
Wohngebäude müssen generell erst ab einer Anzahl von 9 Wohnungen und Gebäude mit Arbeitsplätzen erst ab 50 Arbeitsplätzen angepasst werden.
Was bedeutet zugänglich?
Damit ein Gebäude als zugänglich gilt, reicht es nicht, dass behinderte Menschen nur in das Gebäude hinein kommen.
Vielmehr muss es ihnen auch möglich sein, dieses selbständig nutzen zu können. Sie müssen sich also im Gebäude bewegen können. Dies umfasst den Zugang zu den unterschiedlichen Stockwerken, sofern diese öffentlich zugänglich sind, sowie das Vorhandensein eines behindertengerechten WCs.
Beispiel
Ein Shoppingcenter muss auch von der Parkgarage aus über einen rollstuhlgängigen Zugang zugänglich sein. Ebenso muss es behinderten Menschen möglich sein, selbständig in alle Stockwerke des Shoppingcenters und in die Geschäfte zu gelangen. Ein behindertengerechtes WC muss vorhanden sein.
Wo gehen kantonale Regelungen über die Mindestvorgaben hinaus?
Das Baurecht ist eine kantonale Kompetenz. Daher gibt es, über die Minimalanforderungen hinaus, teilweise sehr grosse Unterschiede im hindernisfreien Bauen zwischen den Kantonen.
Einige Kantone beschreiben die Gebäude und Anlagen, die für behinderte Menschen zugänglich gemacht werden müssen, genau und beziehen ausdrücklich auch Verbindungswege zwischen Häusern einer Wohnanlage oder den Zugang zu Sandkästen und Grillstellen mit ein. Ebenso kann der Zugang zu einem Gebäude auch den Weg von der öffentlichen Strasse bis ins Innere des Gebäudes umfassen. Häufig sind neben der Zugänglichkeit des Gebäudes an sich auch eine gewisse Anzahl von Parkfeldern für behinderte Menschen vorgeschrieben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern oder öffentlichen Parkplätzen.
Einige Kantone schreiben auch vor, welche Baumaterialien verwendet werden müssen, um die Zugänglichkeit eines Gebäudes zu gewährleisten. Dies betrifft beispielsweise die Wahl von Türfallen oder das Anbringen elektrischer Bedienelemente.
Für eine genaue Abklärung, welche Vorschriften in einem Kanton gelten, empfiehlt es sich, die kantonale Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen zu kontaktieren.
Gibt es Grenzen für die Anpassungspflicht?
Die Verpflichtung zu hindernisfreiem Bauen hat vor allem eine grosse Einschränkung:
Gebäude und Anlagen, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens neu gebaut oder renoviert werden, müssen an die Bedürfnisse behinderter Menschen angepasst werden. Das bedeutet, dass bestehende Gebäude und Anlagen in der Regel nicht hindernisfrei zugänglich sein müssen, solange sie nicht umgebaut werden. Nur wenige Kantone haben auch Vorschriften für bestehende Gebäude.
Zudem gibt es Grenzen in der Anpassungspflicht im Rahmen der Verhältnismässigkeit. Werden diese überschritten, müssen die Gebäude und Anlagen nicht angepasst werden. Dies betrifft vor allem die Kosten, sowie Fragen des Denkmalschutzes. So dürfen die Anpassungskosten 5% des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes oder 20% der Erneuerungskosten nicht übersteigen. Bei Gebäuden und Anlagen des Gemeinwesens kann sich allerdings auch bei Überschreiten dieser Grenzen die Pflicht zu einer Ersatzlösung ergeben.
Wer ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zuständig?
Für die Einhaltung der Vorschriften zum hindernisfreien Bauen sind die zuständigen Baubehörden von Amtes wegen verantwortlich. Gesetzlich vorgeschriebene Anpassungen an die Zugänglichkeit eines Gebäudes oder einer Anlage müssen in gleichem Ausmass eingehalten werden, wie beispielweise feuerpolizeiliche Vorschriften.
Ein Gebäude ist nicht zugänglich – was tun?
Ist ein öffentlich zugängliches Gebäude oder eine Anlage nicht hindernisfrei, so ist es ratsam, in einem ersten Schritt abzuklären, ob das Gebäude oder die Anlage seit Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes, also seit 2004, neu gebaut oder renoviert wurde. Nur in diesen Fällen gibt es grundsätzlich die Verpflichtung zu Anpassungen. In einigen Kantonen kann es unter Umständen auch bei bestehenden Gebäuden eine Anpassungspflicht geben. Daher ist es in jedem Fall ratsam, sich an die kantonale Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen zu wenden.
Bei Verletzung der Vorgaben zum hindernisfreien Bauen kann während des Baubewilligungsverfahrens von behinderten Einzelpersonen Einsprache erhoben werden, wenn die geplante Ausführung des Bauvorhabens dazu führen würde, dass ihnen der Zugang erschwert oder verunmöglicht würde. Nicht notwendig ist es, in der Nähe des Gebäudes zu wohnen. Allerdings muss die Benachteiligung im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Beispiel
Wird in einem Baubewilligungsverfahren zwar die Zugänglichkeit einer Anlage für Sehbehinderte berücksichtigt, aber nicht jene für Körperbehinderte, so kann nur eine körperbehinderte Person einen Einspruch einreichen, nicht jedoch eine blinde.
Auch Behindertenorganisationen können unter gewissen Umständen Beschwerde einreichen, sofern sich die Benachteiligung auf eine grosse Zahl behinderter Menschen auswirken würde.
Nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ist es schwieriger gegen fehlende oder mangelnde Anpassungen rechtlich vorzugehen. Hier muss der normale Zivilrechtsweg beschritten werden. Dieser Weg ist möglich, wenn im Baubewilligungsverfahren relevante Aspekte des hindernisfreien Bauens gar nicht thematisiert wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre.
Allerdings muss die Baubehörde von Amtes wegen eingreifen, wenn in der Baubewilligung enthaltene Vorgaben zum hindernisfreien Bauen nicht eingehalten wurden. Wurde trotz Bewilligungspflicht kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt und daher die Vorgaben zum behindertengerechten Bauen nicht berücksichtigt, so muss das Bewilligungsverfahren nachgeholt werden.
Beratung und Unterstützung zum hindernisfreien Bauen
Bei Fragen rund um das hindernisfreie Bauen bieten die Beratungsstellen für hindernisfreies Bauen Beratung und Unterstützung. Sowohl für behinderte Menschen und Behindertenorganisationen, als auch für alle Fachpersonen, die in ein Bauprojekt involviert sind, wie Bauherren, Eigentümer, Baudepartemente und Architekten.
Rechtliche Grundlagen
- Recht auf Zugänglichkeit in der UNO-Behindertenrechtskonvention:
Art. 9 BRK - Benachteiligung bei Zugang zu einem Gebäude:
Art. 2 Abs. 3 BehiG - Erfasste öffentliche Gebäude, Wohngebäude und Gebäude mit Arbeitsplätzen:
Art. 3 lit. a, c und d BehiG - Definition der Begriffe „Bau und Erneuerung“, „Bauten und Anlagen“, „öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen“:
Art. 2 lit. a, b und c BehiV - Rechtsansprüche:
Art. 7 Abs. 1 BehiG - Verhältnismässigkeit:
Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BehiG
- Abwägung der Interessen:
Art. 6 BehiV - Massgebliche Kosten:
Art. 7 BehiV - Bauvorschriften des Bundes:
Art. 8 BehiV - Norm SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“ kann kostenpflichtig beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein bezogen werden:
SIA 500 - Kantonale Baugesetze