Hilfsmittel und Assistenz am Arbeitsplatz
Menschen mit einer Behinderung sind oft auf Hilfsmittel, bauliche Anpassungen und Assistenz angewiesen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen. Das gleiche gilt auch, wenn eine gesundheitlich beeinträchtigte Person trotz ihrer Einschränkungen den Haushalt selber führt.
Für Hilfsmittel am Arbeitsplatz kommt die Invalidenversicherung auf. Dieses Kapitel listet die verschiedenen Leistungen der IV auf und erläutert die Voraussetzungen, die für eine Finanzierung erfüllt sein müssen. Schliesslich wird auch dargelegt, unter welchen Bedingungen die Kosten von Dienstleistungen Dritter an Stelle eines Hilfsmittels übernommen werden können.
Unter welchen Voraussetzungen bezahlt die IV Hilfsmittel am Arbeitsplatz?
Die Kosten von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz und im „Aufgabenbereich“ (Haushaltführung, Betreuung von Angehörigen) werden unter folgenden Voraussetzungen von der IV übernommen:
- Die gesundheitlich beeinträchtigte Person geht einer entlöhnten Erwerbstätigkeit nach, bei welcher sie einen Mindestlohn von jährlich 4'851 Franken erzielt; oder
- Die gesundheitlich beeinträchtigte Person ist für regelmässige Tätigkeiten im Aufgabenbereich verantwortlich.
Beispiel
Frau A ist neu auf einen Rollstuhl angewiesen, kann aber noch einen Grossteil des Haushaltes selber besorgen. Gewisse Türen müssen dafür aber verbreitert, die Arbeitsflächen in der Küche angepasst und einzelne Schränke versetzt werden. Die IV wird die entsprechenden Kosten übernehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit von Frau A bei der Haushaltführung dank dieser Massnahmen in beachtlichem Ausmass verbessert werden kann. Bei sehr teuren Anpassungen verlangt die IV gar eine Steigerung von mindestens 10%. Diese Regel wird mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit begründet. Im Fall von hohen Kosten muss zuvor eine Fachstelle (in der Regel die SAHB) bestätigen, dass der vorgesehene Umbau zweckmässig ist und sich die Kosten in vertretbarem Rahmen halten.
- Die Hilfsmittel müssen „kostspielig“ sein, d.h. ihr Preis muss den Betrag von 400 Franken überschreiten.
- Sie müssen behinderungsbedingt notwendig sein. Handelt es sich um Geräte, die auch eine Person ohne Behinderung benötigt, hat sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person an den Kosten zu beteiligen. Die IV übernimmt nur die behinderungsbedingten Mehrkosten.
Beispiel
Herr T ist in erheblichem Mass sehbehindert. Er benötigt ein angepasstes Schreib- und Lesegerät an seinem Arbeitsplatz. Die IV übernimmt die invaliditätsbedingten Mehrkosten für einen speziellen Bildschirm sowie für Spezial-Software. Die Kosten für den PC hat jedoch der Arbeitgeber zu übernehmen. Begründet wird dies damit, dass der PC zur üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes gehört.
Welche Hilfsmittel und baulichen Massnahmen finanziert die IV?
Die Hilfsmittel-Liste ist bewusst sehr offen formuliert worden, um möglichst flexibel auf die Bedürfnisse im Einzelfall eingehen zu können.
Sie umfasst folgende Kategorien von Hilfsmitteln und baulichen Massnahmen:
- Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen (Ziffer 13.01 der Hilfsmittel-Liste). Unter diesem Titel können nicht nur eigentliche individuelle Spezialanfertigungen finanziert werden, sondern auch serienmässig für Menschen mit Behinderungen hergestellte Stühle, die eine individuelle Anpassung zulassen.
- Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich (Ziffer 13.04 der Hilfsmittel-Liste).
Beispiel
Frau G ist in erheblichem Masse hörbehindert und hat Mühe, den Gesprächen an den regelmässig in ihrem Betrieb stattfindenden Besprechungen und Sitzungen zu folgen. Sie hat deshalb Anspruch auf eine FM-Anlage, welche ihr ermöglicht, die verschiedenen Voten an diesen Sitzungen zu verstehen.
Kosten von Gebrauchstraining, Unterhalt und Reparaturen
Hat die IV ein Hilfsmittel finanziert, so übernimmt sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Nebenkosten, die mit diesem Hilfsmittel verbunden sind:
- Gebrauchstraining: Bei der erstmaligen Abgabe eines Hilfsmittels übernimmt die IV die Kosten eines notwendigen Gebrauchstrainings.
Beispiel
Der erheblich sehbehinderte Herr T hat von der IV einen Spezialbildschirm sowie sehbehindertengerechte Software erhalten. Die IV übernimmt in diesem Fall auch die Kosten der Einschulung sowie allfälliger weiterer Beratung und Hilfeleistungen bei Problemlösungen.
- Reparaturkosten: Werden Reparaturen von Arbeitsgeräten und anderen Hilfsmitteln trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung nötig, so kommt die IV für die Kosten dieser Reparaturen auf. Sie finanziert auch notwendig werdende Anpassungen und die teilweise Erneuerung von Hilfsmitteln.
- Betriebs- und Unterhaltskosten: An die Betriebs- und Unterhaltskosten eines Hilfsmittels bezahlt die IV einen jährlichen Beitrag von maximal 485 Franken im Jahr oder übernimmt die Kosten für ein Service-Abonnement (z.B. im EDV-Bereich oder bei Treppenliften).
Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe: Selbstamortisierende Darlehen
Bei Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben finanziert die IV behinderungsbedingt benötigte kostspielige Arbeitsgeräte und Einrichtungen am Arbeitsplatz (z.B. landwirtschaftliche Maschinen) in Form eines zinslosen selbstamortisierenden Darlehens, falls diese Hilfsmittel von der Versicherung nicht mehr zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden können.
Die Darlehenssumme verringert sich während der Dauer der Amortisation jährlich um den Betrag des linearen Abschreibungssatzes, bis sie getilgt ist. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen vorher dahin (z.B. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit), so wird die Rückzahlung der Restschuld fällig. In Härtefällen kann die Rückzahlung ermässigt werden. In der Praxis ist dies relativ häufig der Fall.
Selbstamortisierende Darlehen werden mit einer gewissen Zurückhaltung und immer erst nach eingehender Prüfung gewährt. Verlangt wird, dass die von der IV zu tragenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungserfolg stehen. Zudem darf der Eingliederungserfolg nicht in Frage gestellt sein, weil die wirtschaftliche Existenz des Betriebs kurz- und mittelfristig gefährdet ist.
Wird mit dem finanzierten Arbeitsgerät ein Rationalisierungseffekt erzielt (z.B. Zeiteinsparung, Wegfall von Lohnkosten), so wird dieser kapitalisiert und als invaliditätsfremder Kostenanteil von der Darlehenssumme abgezogen.
Welche Hilfsmittel übernimmt die IV zur Überwindung des Arbeitsweges?
Die IV übernimmt nicht nur die Kosten von Arbeitsgeräten und baulichen Massnahmen am Arbeitsplatz selber, sondern sie finanziert auch verschiedene Vorkehren, damit gehbehinderte Personen den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte überwinden können. So bezahlt die IV Hebebühnen und Treppenlifte und finanziert die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen, und zwar nicht nur am Arbeitsort, sondern auch am Wohnort (Ziffer 14.05 der Hilfsmittel-Liste).
Da es sich in der Regel um kostspielige Hilfsmittel handelt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss einerseits Gewähr dafür bestehen, dass diese Hilfsmittel während längerer Zeit benutzt werden können. Deshalb werden von den Arbeitgebern verlässliche Aussagen über den Weiterbestand einer Arbeitsstelle erwartet. Auch muss gesichert sein, dass eine Wohnung voraussichtlich über längere Zeit genutzt werden kann.
- Die Leistungen erfolgen nur, wenn sie wirklich notwendig sind. Es wird von den Betroffenen erwartet, dass sie alle Vorkehren treffen, um den „Schaden“ zu vermindern.
Beispiel
Herrn S ist die bisherige Wohnung gekündigt worden. Es wird von ihm erwartet, dass er eine neue Wohnung sucht, welche keine grossen Anpassungen erfordert, und dass er beim allfälligen Bau eines Eigenheims die Rollstuhlgängigkeit von Beginn weg plant. Die IV finanziert in solchen Fällen nur unvermeidbare behinderungsbedingte Mehrkosten.
Es wird immer nur die günstigste Variante finanziert, die den Zweck (z.B. Überwindung des Arbeits- und Ausbildungswegs) noch gewährleistet. Die IV holt in diesem Zusammenhang fachtechnische Stellungnahmen der SAHB ein.
Beispiel
Frau H kann dank des Treppenlifts den Keller und die Garage des Einfamilienhauses erreichen. Das ermöglicht ihr nicht nur, die Wäsche zu besorgen, sondern auch selbständig mit dem Auto das Haus zu verlassen, die Einkäufe zu tätigen und ihre noch kleinen Kinder ausser Haus zu begleiten. Die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt kann damit um 13% gesteigert werden, weshalb die IV die Kosten des Treppenlifts übernimmt.
Werden auch Motorfahrzeuge finanziert?
Die IV gewährt unter bestimmten Voraussetzungen auch Amortisationsbeiträge (von jährlich 3'000 Franken) an die Anschaffung eines Motorfahrzeugs, wenn dieses behinderungsbedingt zur Überwindung des Arbeitswegs benötigt wird (Ziffer 10.04 der Hilfsmittel-Liste).
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Person übt eine Erwerbstätigkeit aus und erzielt dabei einen „existenzsichernden“ Lohn von monatlich mindestens 1'838 Franken.
- Die Person ist behinderungsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Es ist ihr wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich resp. nicht zumutbar, den Arbeitsweg zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen.
Beispiel
Herr W würde ohne Behinderung täglich 2 x 45 Minuten für die Zurücklegung des Arbeitsweges (zu Fuss und mit der Eisenbahn) benötigen. Da er schwer gehbehindert ist und sich nur mit Mühe fortbewegen kann, verlängert sich der Arbeitsweg auf 2 x 90 Minuten. Zudem besteht bei winterlicher Witterung eine erhebliche Sturzgefahr. Herrn W ist dieser Arbeitsweg nicht zuzumuten. Er hat Anspruch auf Amortisationsbeiträge.
- Die Person wäre ohne Invalidität nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Wer z.B. auch ohne Invalidität wegen seines Berufs (Taxifahrer, Vertreter) ein Motorfahrzeug benötigt, kann im Falle einer Invalidität von der IV keine Amortisationsbeiträge beanspruchen. Auch Haushaltführende können Amortisationsbeiträge an die Kosten eines Motorfahrzeugs beanspruchen, wenn sie das Auto für den Weg zum Einkaufen oder im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung invaliditätsbedingt benötigen. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn sie den Haushalt weitgehend selbständig bewältigen können.
Mit dem jährlichen Amortisationsbeitrag sind sämtliche Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Reparaturkosten abgegolten. Die IV übernimmt als zusätzliche Leistungen einzig im Sinne eines Gebrauchstrainings die behinderungsbedingten Mehrkosten für Fahrunterricht. Weiter bezahlt sie einen Höchstbeitrag von 1500 Franken an die Kosten eines automatischen Toröffners, wenn ein solcher zur selbständigen Ein- und Ausfahrt bei der Garage benötigt wird.
Muss ein Motorfahrzeug behinderungsbedingt angepasst werden, werden die Kosten der Anpassung von der IV unabhängig davon bezahlt, ob eine Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder selbständig einen Haushalt führt oder nicht. Abänderungskosten werden an Neuwagen höchstens alle 10 Jahre oder alle 200'000 Kilometer finanziert, an Occasionswagen höchstens alle 6 Jahre. Die Umbaukosten werden in der Regel nur bis zu einem maximalen Betrag von 25'000 Franken bezahlt. An die Mehrkosten für ein Automatikgetriebe vergütet die IV bei einer Neuanschaffung maximal 1'300 Franken, falls das zuständige Strassenverkehrsamt ein solches vorschreibt.
Wann übernimmt die IV die Kosten von Dienstleistungen Dritter?
Gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg können nicht in allen Fällen durch Hilfsmittel und bauliche Anpassungen überwunden werden. Oft sind hierzu Hilfeleistungen von Menschen (Dienstleistungen Dritter) sinnvoller. Diese werden von der Invalidenversicherung dann vergütet, wenn sie an Stelle eines Hilfsmittels erbracht werden. Die gesundheitlich beeinträchtigte Person muss also Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel haben, dieses jedoch nicht beanspruchen, sondern aus Gründen der Praktikabilität die entsprechende Dienstleistung vorziehen.
In folgenden Fällen werden praxisgemäss solche Dienstleistungen Dritter vergütet:
- Kosten des Transports einer Person, welche die Voraussetzungen für Amortisationsbeiträge an ein Motorfahrzeug erfüllen würde, auf deren Bezug aber verzichtet. Der Transport kann beispielsweise durch ein Taxi oder durch Familienangehörige erfolgen, wobei in letzterem Fall nur Kilometerentschädigungen gewährt werden. Von diesen Kosten werden die Kosten abgezogen, welche einer Person ohne Behinderung für denselben Arbeitsweg entstehen würden.
- Kosten der Begleitung einer sehbehinderten Person auf dem Arbeitsweg an Stelle der Gewährung von Amortisationsbeiträgen an ein Motorfahrzeug oder der Abgabe eines Blindenführhundes.
- Kosten für das Dolmetschen von anspruchsvollen Gesprächen am Arbeitsplatz (z.B. an Sitzungen) durch Gebärdensprachdolmetscher.
- Kosten, die durch das Vorlesen von berufsnotwendigen Texten zur Berufsausübung im Fall von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung entstehen. Nicht vergütet werden aber Arbeitsleistungen, welche Dritte z.B. aus Gründen der Effizienz an Stelle der gesundheitlich beeinträchtigten Person erbringen.
Beispiel
Herr F ist erblindet. Damit er seine Tätigkeit als Sozialarbeiter ausüben kann, hat er eine Person engagiert, welche ihm jeden Morgen die eingetroffene Post vorliest. Diese Arbeit wird von der IV-Stelle als Dienstleistung Dritter vergütet. Wenn die angestellte Person jedoch für Herrn F noch gewisse Korrespondenzen erledigt, dann können diese Leistungen nicht entschädigt werden.
Die jährliche Vergütung für Dienstleistungen Dritter beträgt maximal 22'056 Franken. Sie darf zudem nicht höher sein als der Betrag des jährlichen Bruttoerwerbseinkommens. Der Maximalbetrag von 22'056 Franken bezieht sich auf ein ganzes Kalenderjahr, für unterjährige Ansprüche gilt die Limite pro rata. Zudem müssen die angefallenen Kosten durch Rechnungen oder Lohnabrechnungen nachgewiesen werden.
Der von der IV gewährte Beitrag für Dienstleistungen Dritter deckt häufig nicht die gesamten Kosten der Begleitung und Assistenz, welche im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich benötigt werden. Für Menschen mit einer erheblichen Behinderung, welche eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, gibt es daher die Möglichkeit, zusätzlich einen Assistenzbeitrag zu beantragen. Mit diesem können auch Assistenzkosten finanziert werden, welche am Arbeitsplatz entstehen (vgl. hierzu das Kapitel „Assistenzbeitrag“).
Rechtliche Grundlagen
- Anspruch auf Hilfsmittel:
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI - Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehrungen zur Überwindung des Arbeitsweges:
Anhang zur HVI, Ziffern 13.01, 13.04 und 14.05 - Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb von Hilfsmitteln:
Art. 7 HVI - Selbstamortisierende Darlehen:
Art. 21ter Abs. 3 IVG - Automobile und invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen:
Anhang zur HVI, Ziffern 10.04 und 10.05 - Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen Dritter an Stelle eines Hilfsmittels:
Art. 21ter Abs. 2 IVG, Art. 9 HVI - Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI)