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Bundesgericht pfeift die Regierung zurück

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Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bundesamts für Sozialversicherung BSV zurückgewiesen. Damit stärkt es die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf eine faire Berechnung ihres IV-Grades. Pro Infirmis begrüsst diesen Entscheid. Der Streit um eine faire Berechnung des IV-Grades für Menschen mit Behinderungen schreibt ein neues Kapitel.

Per 2022 zementierte der Bundesrat entgegen der Kritik der Behindertenorganisationen die unfaire Praxis mit zu hohen Löhnen und schloss leidensbedingte Abzüge (einzelfallgerechte Anpassungen aufgrund der individuellen Situation der betroffenen Person) mehrheitlich aus.  

Parlament wollte Korrektur 

Mit deutlichen Mehrheiten in National- und Ständerat schickte der Gesetzgeber den Bundesrat danach nochmals über die Bücher. Denn die Wissenschaft zeigt deutlich: eine faire Berechnung würde einen pauschalen Abzug von 17% bei den Tabellenlöhnen und die Möglichkeit für weitere Abzüge aufgrund der individuellen Situation einer Person bedingen.  

Der Bundesrat widersetze sich ein weiteres Mal: Er rang sich zu einem nicht wissenschaftlichen belegten, gerundeten Abzug von 10% durch und schloss leidensbedingte Abzüge im gleichen Atemzug aber mit aller Deutlichkeit aus (wir berichteten). 

Bundesgericht weist Beschwerde ab

Nun gelangte ein Fall vor Bundesgericht, bei welchem das BSV einen solchen leidensbedingten Abzug streichen lassen wollte. Doch das Gegenteil ist eingetreten, und dies zu Gunsten der Versicherten:  

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges rechtmässig ist, und dass der Bundesrat mit der Beschneidung dieses Rechts auf Verordnungsebene seinerseits gesetzeswidrig agiert hat.  

Für Amir Brunner, Leiter Rechtsdienst von Pro Infirmis, ist dieser Entscheid richtig und erfreulich: «Der leidensbedingte Abzug ist ein wichtiges Korrektiv, welches den Einzelfall beachtet und den regelmässig zu hohen Invalidenlohn korrigieren kann. Es ist eine erfreuliche Entwicklung, dass vorliegend die bundesgerichtliche Praxis entgegen der Verordnung des BSV beibehalten wird».

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